Nicht verwendete Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2019 können ausnahmsweise bis Ende März 2021 genutzt werden. Offene Ansprüche aus 2020 verfallen nach dem 30. Juni 2021.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das gilt für alle Personen mit Pflegegrad 1 bis 5. Wird der monatliche Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft, wird der verbliebene Betrag in den nächsten Monat übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht wurden, können grundsätzlich noch bis Ende Juni des darauffolgenden Jahres bei der Pflegeversicherung abgerufen werden. Beträge aus dem vergangenen Jahr können also noch bis Ende Juni 2021 in Anspruch genommen werden. Darauf macht die IKK classic aufmerksam.
Ausnahme wegen Corona
„Eine Ausnahmeregelung wegen der Corona-Pandemie macht es möglich, dass in diesem Jahr sogar noch nicht genutzte Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2019 abgerufen werden können“, sagt Gisela Schwarz, Pflegeberaterin bei der IKK classic in Niedersachsen. „Wichtig zu wissen ist, dass in dem Fall die Frist am 31. März 2021 endet. Bei nicht verbrauchten Beträgen aus dem letzten Jahr ändert sich an den üblichen Fristen nichts, diese können noch bis zum 30. Juni 2021 genutzt werden.“
Angebote zur Unterstützung
Um Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch zu nehmen ist kein gesonderter Antrag notwendig. Der Entlastungsbetrag steht zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege als Erstattung zur Verfügung. Es findet keine Verrechnung mit anderen Leistungsansprüchen statt.
Erstattung von Leistungen
Erstattet werden Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbständigkeit von Pflegebedürftigen im Alltag. „Es können beispielsweise Hilfen im Haushalt, zur Unterstützung bei der Organisation des Alltags oder für die Begleitung zum Hausarzt finanziert werden. In Niedersachsen ist Voraussetzung, dass die Angebote vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie anerkannt sind“, erläutert die IKK classic-Pflegeberaterin. „Darüber hinaus können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Betrag auch für Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie im Bereich der Selbstversorgung, beispielsweise Hilfe bei der Körperpflege, einsetzen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können den Betrag für die entstandenen Eigenanteile Tages- oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege nutzen.“
Unterstützung in Haushalten von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad
Die IKK classic weist darauf hin, dass sie in Kooperation mit der niedersächsischen Landesinnung des Gebäudereiniger-Handwerks Glas- und Gebäudereiniger fortgebildet hat, damit die Betriebe Unterstützung in Haushalten von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad anbieten können. Diese Angebote sind zertifiziert und können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden. Wer unsicher ist, wie viel Geld ihm noch zusteht und wofür er dieses verwenden kann, sollte sich mit seiner Pflegekasse in Verbindung setzen.
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