Wie sicher ist das Wohnen über den Gertrudenberger Höhlen? Landgericht Osnabrück soll entscheiden

Wie sicher ist das Wohnen über den Getrudenberger Höhlen und vor allem: Wer haftet dafür, wenn die Grundstücke an der Oberfläche irgendwann durch die Höhlen in Mitleidenschaft gezogen werden?

Das Landgericht Osnabrück befasst sich seit dem 3. August mit der Klage eines Grundstückseigentümers, der die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin in der Verantwortung sieht.

Das Grundstück des Klägers liegt über den so genannten Gertrudenberger Höhlen – ein Höhlensystem unter dem Gertrudenberg, das bereits im Mittelalter durch Kalksteinabbau entstanden ist. Später wurden die Höhlen als Bierkeller und im Zweiten Weltkrieg als Luftschutzbunker für circa 4.000 Personen genutzt. Durch die Nutzung als Bunker wurden unter anderem Toilettenanlagen und Abmauerungen in die Höhlen eingebaut. Seit den 70er Jahren kontrolliert die Bundesrepublik Deutschland die Höhlen regelmäßig. So wurden zum Schutz vor Absackungen einige Teile der Höhle sogar verfüllt. Bisher hat die Bundesrepublik dafür über 140.000 Euro ausgegeben.

Grundstückseigentümer sieht Gefahr für Deckeneinsturz

Allerdings reichen diese Kontrollen und teilweise Verfüllung für den Kläger nicht. Er verlangt von der Bundesrepublik Deutschland alle gegenwärtigen oder zukünftigen Gefahrenquellen zu beseitigen, die von den Höhlen für sein Grundstück ausgehen. Laut einem Privatgutachten bestünde die Gefahr, dass die Decken der Höhlen einbrechen könnten. Durch den Einbau der Bunkeranlagen hätte sich diese Gefahr sogar noch verstärkt. Laut Kläger ist die Eigentümerin, also die Bundesrepublik Deutschland, nach dem Kriegsfolgengesetz dazu verpflichtet, alle Gefahren zu beseitigen, die von den ehemaligen Luftschutzbunkern des Deutschen Reiches ausgehen.

Kaufte Kläger das Grundstück im Wissen um die Risiken?

Die Bundesrepublik Deutschland sieht das allerdings anders. Laut den Beklagten ist die Ausschlussfrist für Ansprüche nach dem Allgemeinen Kriegsfolgegesetz längst abgelaufen. Außerdem bezweifeln die Beklagten, dass von den Höhlen momentan konkrete Gefahren ausgingen – zumindest keine, die auf den Einbau der Bunkeranalge zurückzuführen seien, sondern höchstens welche, die durch die Höhle an sich entstehen könnten. Für solche Gefahren haftet die Bundesrepublik nicht. Außerdem führen die Beklagten die Tatsache auf, dass der Kläger vor dem Kauf des Grundstücks in den frühen 2000ern von den Höhlen wusste. Des Weiteren stehen die Höhlen unter Denkmalschutz, weshalb eine Verfüllung ausgeschlossen wird.

Bei der Verhandlungen am Montag kam es zu keinem endgültigem Ergebnis. In zwei Wochen findet ein Termin zur Verkündung des Urteils im Landgericht Osnabrück statt.


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Jannis Brunsmann
Jannis Brunsmann
Jannis Brunsmann studiert Medienkommunikation (Journalismus und PR) und unterstützt die Redaktion im Rahmen eines Praktikums.

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