Die scheinbar unendliche Geschichte zwischen dem Osnabrücker Zoo und seinem ehemaligen Geschäftsführer Andreas Busemann geht in die nächste Runde: Nun soll das Landgericht klären, ob die Kündigung vom vergangenen August überhaupt rechtskräftig gewesen ist.
Nachdem bereits Ende vergangenen Jahres ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht mit einem klaren Hinweis des Vorsitzenden Richters endete, dass Streitigkeiten zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern einer GmbH in der Regel vor das Landgericht gehören, bestand Andreas Busemann dennoch auf einem weiteren Termin vor dem Arbeitsgericht.
Dienstverhältnis durch Kündigung nicht aufgelöst?
Doch nun folgt die nächste Wendung: Der für den 26. März angesetzte Kammertermin wurde per Beschluss vom 17. März 2025 aufgehoben und findet nicht statt.
Grund dafür ist eine Änderung der Klageanträge durch Busemanns Anwalt. Dieser beantragt nun, festzustellen, dass das Dienstverhältnis – nicht mehr Arbeitsverhältnis – nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde. Zudem wurde die Verweisung des Verfahrens an das Landgericht beantragt.
Beide Parteien haben nun bis zum 27. März 2025 Zeit, sich zur beantragten Verweisung zu äußern. Das Arbeitsgericht plant, am 2. April 2025 ohne mündliche Verhandlung über die Verweisung zu entscheiden.
Zoo sieht Zuständigkeit von Anfang an beim Landgericht
Der Osnabrücker Zoo hatte von Beginn an argumentiert, dass der Fall nicht vor das Arbeitsgericht, sondern vor das Landgericht gehört. Nach Informationen unserer Redaktion wurde Andreas Busemann die Kündigung im August 2024 persönlich zugestellt.
Weiterlesen: Hintergründe zum Fall des Zoo-Geschäftsführers Busemann finden Sie in unserer dreiteiligen Serie, beginnend mit dem „Prinzip Busemann“, der offiziell nur stillen Verabschiedung und dem Neustart mit Nachfolge-Geschäftsführer Philipp Bruelheide.