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Stuttgarter Gericht weist Corona-Schadensersatzklage ab

Das Landgericht Stuttgart hat die Schadensersatzklage zweier großer Kaufhausketten gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen. Die Entscheidung betrifft die Betriebsschließungen während der Corona-Lockdowns in den Jahren 2020 und 2021. Die Kaufhausketten hatten Schadensersatz in Höhe von über 32 Millionen Euro gefordert, da sie ihre Grundrechte als verletzt ansahen.

Betriebsschließungen rechtmäßig

Das Landgericht Stuttgart entschied, dass den Kaufhausketten keine Entschädigungsansprüche zustehen. Die Rechtsverordnungen, die zur Schließung der Geschäfte führten, basierten auf dem Infektionsschutzgesetz und wurden als rechtmäßig erachtet. Die Kammer des Gerichts folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes im fraglichen Zeitraum gegeben waren. Das Gericht betonte, dass die Maßnahmen auf einer Prognose beruhten, dass sie zur Erreichung des Infektionsschutzziels „geeignet, erforderlich und angemessen“ waren.

Kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot

Die Richter sahen keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Die Entscheidung der Landesregierung, Einzelhandelsbetriebe, die der Grundversorgung dienen, von den Schließungsanordnungen auszunehmen, sei mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar. Diese Privilegierung wurde laut Gericht durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Forderung der Kaufhausketten

Die Muttergesellschaft der betroffenen Kaufhausketten hatte im Prozess Schadensersatz in Höhe von über 32 Millionen Euro gefordert. Die Argumentation stützte sich darauf, dass die Betriebsschließungen während der Lockdowns ihre Grundrechte verletzten und ohne ein durchdachtes epidemiologisches Konzept sowie ohne vollständige Entscheidungsgrundlage getroffen worden seien. Die Klage bezog sich konkret auf die Lockdown-Zeiträume vom 18. März 2020 bis 3. Mai 2020 sowie vom 16. Dezember 2020 bis 22. April 2021.

Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig (Az. 7 O 224/23).

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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