Klage erfolgreich: Shisha-Bar in Georgsmarienhütte darf Geldspielgerät aufstellen

In einer mündlichen Verhandlung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück am Mittwoch (24.01.) der Klage einer Fachaufstellerin für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gegen die Stadt Georgsmarienhütte stattgegeben.

Die Klägerin begehrte die Verpflichtung der Stadt, ihr eine so genannte Geeignetheitsbestätigung zu erteilen, die erforderlich ist, um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Shisha-Bar aufstellen zu dürfen. Die Stadt hatte den Antrag der Klägerin am 12. Juli 2022 abgelehnt.

Was ist der Hauptzweck der Bar?

Im Kern der Auseinandersetzung stand die Frage, ob die Shisha-Bar in Georgsmarienhütte die Voraussetzungen für eine Geeignetheitsbestätigung erfüllt. Die Stadt argumentierte, dass der Hauptzweck der Bar das Bereitstellen und der Konsum von Shishas sei, während die Klägerin darauf hinwies, dass der Haupterwerbszweck der Verkauf von Speisen und Getränken sei. Eine künftige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit stelle nur einen Nebenzweck zum eigentlichen Gaststättenbetrieb dar.

Nach einem Ortstermin fiel die Entscheidung

Das Gericht gab der Klage der Geldspielgeräteaufstellerin statt, unter Berufung auf die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Diese besagt, dass Geldspielgeräte nicht in Betrieben aufgestellt werden dürfen, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Nach einem Ortstermin stellte das Gericht allerdings fest, dass in der Shisha-Bar beide Zwecke – das Angebot des Rauchens von Shishas und das Verabreichen von Getränken – gleichgeordnet verfolgt werden. Somit sei die Ausstellung einer Geeignetheitsbestätigung gerechtfertigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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