Coronahilfen: Zeitige Schlussabrechnung jetzt nötig

(Symbolbild) Sparschwein

Bis Ende 2022 muss die Abrechnung der verschiedenen Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe getätigt sein; voraussichtlich ab Mitte Mai soll das Online-Portal hierfür zur Verfügung stehen.

“Unternehmer müssen nun sehr umsichtig vorgehen und keine Fehler riskieren”, warnt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Walter Hinken von der Osnabrücker Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HLB Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner. „Da die Coronahilfen zum großen Teil auf Basis von Prognosezahlen beantragt und bewilligt wurden, müssen zum finalen Abgleich die tatsächlichen Umsatz- und Fixkostenzahlen im Beihilfezeitraum beziffert und nachgewiesen werden. Andernfalls droht der Vorwurf des Subventionsbetrugs.“ Je nachdem, ob die Zahlen im Antrag zu hoch oder auch zu niedrig angesetzt wurden, seien gewährte Hilfen entweder teilweise zurückzuerstatten oder es bestehe Anspruch auf eine Nachzahlung.

Letzte Chance zur Fehlerkorrektur

Wichtig: Die Schlussabrechnung bietet den Unternehmen die letzte Chance, etwaige Fehler im Rahmen der Antragstellung zu korrigieren. „Dies ist vor dem Hintergrund der Strafbarkeit von erheblicher Relevanz. Der Straftatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 StGB ist nämlich bereits mit der Antragstellung vollendet“, informiert Hinken. „Eine wie auch immer geartete Strafbefreiung, beispielsweise durch einen strafbefreienden Rücktritt, ist dann nicht mehr möglich – auch nicht durch eine korrigierende Schlussabrechnung.“ Die Schlussabrechnung könne jedoch sowohl in eindeutigen Fällen als auch in Grenzfällen als eine Art „goldene Brücke in die Legalität“ verstanden werden. Eine sorgsam aufbereitete Schlussabrechnung ist also nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der erhaltenen Hilfen, sondern auch in Anbetracht etwaiger strafrechtlicher Risiken.

„Selbstverständlich kann niemand Straffreiheit erwarten, der im Rahmen der Anträge ganz bewusst unzutreffende Angaben gemacht hat, um sich dadurch finanzielle Vorteile zu verschaffen“, sagt der Steuerberater. „All jene Antragsteller und prüfende Dritte jedoch, die in dieser herausfordernden Zeit nach bestem Wissen und Gewissen Anträge gestellt haben, dürften letzten Endes aber nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, zumal es sich teilweise für alle Beteiligten um rechtlich nicht einfach zu beurteilende Grenzfälle handelte.“ So könne kaum jemand den genauen geschäftlichen Verlauf seines Unternehmens im Rahmen der Pandemie, von wenigen Ausnahmen abgesehen, längerfristig voraussehen. Hieraus sollten den Unternehmen keine Nachteile entstehen.

Zeit für finale Prüfung einplanen

Doch gerade vor dem Hintergrund der Rechtslage sollten die Vorbereitungen für die Schlussabrechnungen frühzeitig begonnen werden, da andernfalls vor allem bei komplexen Sachverhalten und Zweifelsfragen mitunter keine finale rechtliche Prüfung mehr möglich sein wird. Diese dient den Antragstellern auch dazu, nochmals eingehend zu prüfen, ob eventuell ein Wechsel des gewählten Beilhilferahmens möglich und sinnvoll ist, um die Hilfen optimal in Anspruch nehmen zu können. Antragsteller, die jetzt eine Schlussabrechnung erstellen müssen, sollten im Vorfeld genau prüfen, ob und in welchem Umfang Korrekturen bezüglich der Angaben im Antrag und der Einhaltung der Beihilfegrenzen ratsam sind, um dies jetzt noch zu korrigieren. „Wer diese Möglichkeit jetzt nicht ergreift, muss damit rechnen, für unzutreffende Angaben auch strafrechtlich zu Verantwortung gezogen zu werden“, warnt Hinken eindringlich.

Die Schlussabrechnung erfolgt grundsätzlich in zwei Paketen: Das Paket eins umfasst die Überbrückungshilfen 1 bis 3 sowie die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November-/Dezemberhilfe“). Das Paket zwei enthält die Überbrückungshilfe III plus und die Überbrückungshilfe IV. Wird keine Schlussabrechnung vorgenommen, sind die im Rahmen dieser Programme gewährten Hilfen vollständig zurückzuzahlen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie schon die Antragstellung über den sogenannten prüfenden Dritten, zumeist einen Steuerberater.


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