HASEPOST
 
HASEPOST

Zwangsvollstreckung wird künftig weitgehend digitalisiert

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sollen künftig mehr Dokumente elektronisch übermittelt werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesjustizministerium am Mittwoch veröffentlicht hat. Ziel ist es, den elektronischen Rechtsverkehr zu stärken und Abläufe zu vereinfachen.

Gesetzentwurf für mehr Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung

Ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums sieht vor, dass Anträge und Aufträge in der Zwangsvollstreckung künftig im Regelfall vollständig elektronisch gestellt werden können. Bisher werden diese Anträge und Aufträge häufig in hybrider Form eingereicht: Während die eigentlichen Anträge und Aufträge bereits elektronisch übermittelt werden, werden die für den Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlichen Dokumente oftmals weiterhin in Papierform eingereicht. Dies führt zu zusätzlichem Mehraufwand und gilt als fehleranfällig.

Elektronische Übermittlung von Urkunden und Nachweisen

Künftig soll laut Bundesjustizministerium gelten, dass bei elektronisch gestellten Anträgen und Aufträgen auch die vollstreckbare Ausfertigung sowie weitere Papierurkunden, die dem Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen dienen, elektronisch übermittelt werden können. Darüber hinaus soll geregelt werden, dass die vollstreckbare Ausfertigung im Regelfall auch an Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument übermittelt werden kann.

Im Anschluss an einen Antrag oder Auftrag in der Zwangsvollstreckung sollen sämtliche weiteren Dokumente von Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieher zukünftig elektronisch übermittelt werden müssen. Diese Pflicht soll mit einer Übergangsfrist auch auf weitere professionelle Verfahrensbeteiligte, wie Inkassounternehmen, ausgeweitet werden. Außerdem sollen die sicheren Übermittlungswege bei der Kommunikation mit Gerichtsvollziehern ausdrücklich geregelt werden.

Regelungen zum digitalen Nachweis von Vollmachten

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus vor, dass eindeutig geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen dem Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht digital nachgewiesen werden kann. Auch für Rechtsanwälte soll klarer als bisher geregelt werden, dass die Verfahrensvollmacht digital nachzuweisen ist. Diese Regelungen zum digitalen Nachweis sollen zudem auf bestimmte Bevollmächtigte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und in bestimmten Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten ausgeweitet werden.

Der Entwurf wurde am Mittwoch an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Interessierte Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 1. August Stellung zu nehmen.

Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .


 
mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
Hallo Welt
Html code here! Replace this with any non empty raw html code and that's it.

  

   

 

Html code here! Replace this with any non empty raw html code and that's it.

Diese Artikel gefallen Ihnen sicher auch ...Lesenswert!
Empfohlen von der Redaktion