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Weihnachts- und Neujahrsruhe beschlossen: Wo gilt was an den Feiertagen?

Eine Weihnachts- und Neujahrsruhe soll die Zahl der Corona-Neuinfektionen an den anstehenden Feiertagen zum Jahresabschluss möglichst gering halten. Entsprechende Regelungen kündigte das Land Niedersachsen am Freitag (10. Dezember) an.

Für private Zusammenkünfte und Veranstaltungen gilt vom 24. Dezember an bis einschließlich des 2. Januars eine Personenobergrenze von 25 in Innenräumen und 50 in Außenbereichen. Sobald mehr als zehn geimpfte oder genesene Personen zusammenkommen greift generell die 2Gplus-Regel. Für Ungeimpfte wird es derweil noch ungemütlicher: Treffen darf sich den beschlossenen Regelungen zufolge nur noch ein Haushalt mit maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt.

Wo gilt was?

In Innen- und Außengastronomie gilt ebenfalls 2Gplus, entscheiden sich die Betreiber für eine Reduzierung der Kapazität auf 70 Prozent kann optional auf 2G zurückgegriffen werden – ohne zusätzliche Testpflicht. Großveranstaltungen mit über 500 Gästen sind verboten, Clubs, Diskotheken und Weihnachtsmärkte müssen schließen. Im Einzelhandel ist mit Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs 2G vorgeschrieben, ebenso gilt eine Maskenpflicht. Besuche in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen sind nur mit negativem Testnachweis und unter Einhaltung der FFP2-Maskenpflicht erlaubt. 3G am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nahverkehr bleibt bestehen, in letzterem gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

Die weiteren Corona-Regelungen im Überblick:

Automatisch gespeicherter Entwurf
Die Corona-Regelungen aus der Weihnachts- und Neujahrsruhe im Überblick. / Foto: NLGA

Die Testpflicht bei 2Gplus kann dann ausgesetzt werden, wenn ein Nachweis einer Booster-Impfung vorliegt. Ausgenommen von 2G und 2Gplus sind Kinder und Jugendliche.


 
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