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Union lehnt Bundesratsvorstoß zu sexueller Identität im Grundgesetz ab

Die Unionsfraktion lehnt den Bundesrats-Vorstoß ab, das Schutzkriterium „sexuellen Identität“ in das Grundgesetz aufzunehmen. Unions-Fraktionsvize Günter Krings (CDU) verweist auf bereits bestehende Regelungen und kritisiert den Begriff als zu unbestimmt. In mehreren Ländern ist der Schutz vor Diskriminierung wegen der „sexuellen Identität“ bereits in den Verfassungen verankert, während das Bundesverfassungsgericht seit 2002 mit Artikel 3 des Grundgesetzes argumentiert.

Union lehnt Grundgesetzänderung ab

Günter Krings (CDU) nannte die vorgeschlagene Grundgesetzänderung „nicht zustimmungsfähig“, sagte er der „Welt“. Ungleichbehandlungen wegen der sexuellen Orientierung seien heute schon „effektiv untersagt“, sagte er der „Welt“.

Zur Begründung verwies Krings auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sowie die EU-Grundrechtecharta. „In der Praxis besteht damit richtigerweise ein hohes, belastbares Schutzniveau für diesen Personenkreis.“, sagte er der „Welt“.

Begriff „sexuelle Identität“ in der Kritik

Krings kritisierte zudem den Begriff „sexuelle Identität“. „Dieser Terminus ist rechtstechnisch unbestimmt und semantisch auch weiter als die in anderen Staaten genutzte Kategorie der `sexuellen Orientierung`.“, sagte er der „Welt“. Der Begriff lade zu „Auslegungsstreitigkeiten ein, die niemand will, und führt zu Schwierigkeiten, wenn wir sicherstellen wollen, dass sich nicht etwa auch Pädophile auf diese Bestimmung berufen, denn für diesen Personenkreis wollen wir ja alle gerade keinen Diskriminierungsschutz.“, sagte er der „Welt“.

Regelungen in Ländern und Rechtsprechung

Der Schutz vor Diskriminierung wegen der „sexuellen Identität“ wurde bislang in die Verfassungen der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Saarland und Sachsen-Anhalt aufgenommen. In Thüringen gibt es einen Schutz wegen „sexueller Orientierung“.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinen Urteilen zur Gleichstellung von Homosexuellen ab 2002 mit Artikel 3 des Grundgesetzes argumentiert. 1957 hielt es eine Ungleichbehandlung von Homosexuellen allerdings für den „Schutz der Volksgesundheit“ und der „Sittlichkeit“ für gerechtfertigt.

Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .


 
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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