Ein pro-palästinensisches Dauer-Protestcamp darf künftig wieder auf einer Grünfläche am Bundeskanzleramt abgehalten werden. Das Berliner Verwaltungsgericht entschied in einem Eilverfahren, dass die Versammlung unter strengen Lärmschutzauflagen zurückkehren darf. Die Polizei Berlin hatte zuvor eine Verlegung veranlasst, wogegen die Protestierenden erfolgreich vorgingen.
Gericht erlaubt Rückkehr des Protestcamps ans Kanzleramt
Seit dem 15. Juni wird auf einer Grünfläche vor dem Bundeskanzleramt ein Pro-Palästina-Dauercamp abgehalten, das als Versammlung angemeldet ist. Nachdem die Teilnehmer nach Angaben der Polizei Berlin in der Vergangenheit mehrfach lautstark in Erscheinung getreten waren, ordnete Polizei Berlin am 14. Juli die Verlegung der Versammlung auf einen Teil des Washingtonplatzes vor dem Berliner Hauptbahnhof an.
Die Teilnehmer kamen der Anordnung zunächst nach. Noch am selben Tag reichten sie einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin ein. Die 1. Kammer des Gerichts gab dem Antrag teilweise statt.
Gericht sieht mildere Mittel als Verlegung ausreichend
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte laut Polizei Berlin fest, es bestehe eine erhebliche Gefahr im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin, da das Bundeskanzleramt durch Lärmemissionen beeinträchtigt werde. Dennoch entschied das Gericht, dass die Verlegung des Versammlungsorts nicht erforderlich sei, um dieser Gefahr zu begegnen.
Vielmehr habe es nach Ansicht des Gerichts als milderes Mittel genügt, Lärmauflagen gegenüber der Versammlung zu erlassen. Das Gericht stellte daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verlegung wieder her, untersagte jedoch zugleich „die weitere Verwendung von Hilfsmitteln aller Art zur Erzeugung oder Verstärkung akustischer Emissionen, insbesondere von Lautsprechern, Schlaginstrumenten und Sprachrohren/Megafonen“, wie es in der Gerichtsentscheidung heißt.
Polizei legt Beschwerde ein
Gegen den Beschluss hat Polizei Berlin bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. (Beschluss der 1. Kammer vom 16. Juli 2024 – VG 1 L 634/25).
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