Wer mit einer täuschend echten Spielzeugwaffe auf einem Schulhof hantiert, muss im Ernstfall auch für die Folgen zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Osnabrück jetzt entschieden und damit einen 14-Jährigen zur Zahlung von 10.000 Euro verpflichtet.
Mit Softair-Pistole auf Schulgelände
Der Vorfall ereignete sich am 28. September 2023 auf dem Gelände eines Schulzentrums in Osnabrück. Der damals 14-jährige Schüler hatte dort mit einer schwarzen Softair-Pistole gespielt, die einer echten Waffe stark ähnelte. Ein Lehrer bemerkte die Szene vom Fenster aus, eine Kollegin fotografierte die Situation, und die Schulleitung löste umgehend einen Amokalarm aus.
Die Polizei rückte mit einem Großaufgebot an. Währenddessen hatte der Schüler das Schulgelände bereits mit einem Freund verlassen. Wenige Minuten später, um 11:02 Uhr, wurden beide von Einsatzkräften aufgegriffen und zur Polizeiwache gebracht.
Klage abgewiesen
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Jugendlichen im März 2024 bereits wegen Störung des öffentlichen Friedens und Bedrohung. Im Anschluss stellte die Polizeidirektion dem Schüler die Einsatzkosten in Höhe von 10.000 Euro in Rechnung – dagegen klagte er.
Doch ohne Erfolg: Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage nun ab. Die Richter bestätigten, dass der Jugendliche durch sein Verhalten eine Gefahrenlage vorgetäuscht habe. Aus einer Entfernung von rund 15 bis 18 Metern hätte eine durchschnittliche Person die Softair-Waffe kaum von einer echten unterscheiden können.
Gericht: Polizeieinsatz billigend in Kauf genommen
Das Gericht sah es zudem als erwiesen an, dass der Schüler den Polizeieinsatz zumindest billigend in Kauf genommen hatte – juristisch spricht man von bedingtem Vorsatz. Die daraus resultierenden Polizeimaßnahmen seien rechtmäßig gewesen und entsprechend gebührenpflichtig.
Die Gebührensumme ist gesetzlich auf 10.000 Euro gedeckelt – über weitere, von der Polizei berechnete Kosten in Höhe von 27.778 Euro entschied das Gericht nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
