Empfindliche Strafe für eine Bodenabbaufirma im Nordkreis: Da das Unternehmen wiederholt vorsätzlich die genehmigte Menge des Sandabbaus überschritten hat, hat der Landkreis Osnabrück nun ein Bußgeld über 50.000 Euro verhängt.
Strenges Genehmigungsverfahren
Im Landkreis Osnabrück gibt es 70 sogenannte Bodenabbaustätten. Hierunter sind Flächen zu verstehen, auf denen nach erfolgter Genehmigung durch den Landkreis Osnabrück „Bodenschätze“ wie etwa Sand, Kies und Ton abgebaut werden dürfen. Im Rahmen der Genehmigungen sind der dadurch entstehende Eingriff in die Natur sowie die Auswirkungen auf Schutzgüter wie Boden, Grundwasser, Artenschutz und menschliche Gesundheit im Vorfeld abzuwägen. Entsprechende Wiederherstellungskonzepte sind Teil des Genehmigungsverfahrens. Die Genehmigungen geben nach Abwägung aller öffentlicher Belange exakt vor, auf welcher Fläche und bis in welcher Tiefe die Bodenschätze abgebaut werden dürfen.
Genehmigte Abbaubereiche dürfen nicht überschritten werden
Der Landkreis Osnabrück überwacht die Bodenabbauverfahren, um etwa sicherzustellen, dass die genehmigten Abbaubereiche nicht überschritten werden. Ist dies der Fall, werden behördliche Prozesse in Gang gesetzt. Hierzu gehören die Prüfung einer möglichen Nachgenehmigung bis hin zur Anordnung der Wiederherstellung des ehemaligen Zustandes. Außerdem kann es ordnungsbehördliche Maßnahmen wie eben Bußgelder geben.
Bodenbaufirma reizte Überschreitung im extremen Maße aus
Eine Bodenabbaufirma im nördlichen Landkreis Osnabrück reizte diese Überschreitung der genehmigten Abbaubereiche nun nachweislich in extremen Maße und wiederholt aus. Auf einer Fläche von 23.000 Quadratmetern wurde ohne die erforderliche Genehmigung Sand zu tief abgebaut. Trotz Kenntnis der bereits erfolgten Überschreitung, die ein Vermessungsbüro nachgewiesen hatte, und der Tatsache, dass bereits aufgrund desselben Vergehens auf einem anderen Teilbereich der Abbaufläche vor einigen Jahren ein Bußgeld über 10.000 Euro verhängt wurde, baute die Firma weiterhin den Sand ab. Der Landkreis Osnabrück ahndete infolgedessen diese vorsätzliche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 50.000 Euro.
Staatsanwaltschaft schaltet sich ein
Im Rahmen des Einspruchs wurde der Bußgeldbescheid von der Staatsanwaltschaft Osnabrück überprüft. Dort sah man diesen in der Ausschöpfung des Höchstmaßes an Geldstrafe als rechtmäßig an. Der Einspruch wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen, sodass der Bescheid nun rechtskräftig ist. Die Firma muss nun das Bußgeld sowie die angefallenen Auslagen und Gerichtskosten zahlen.

