Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn sie nach einer Tätowierung aufgrund von Komplikationen arbeitsunfähig werden. Damit bestätigte das Gericht ein Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg. Wie das Gericht am Freitag mitteilte, besteht für Betroffene in solchen Fällen kein Verschulden des Arbeitgebers.
Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Tattoo-Komplikationen
Im verhandelten Fall hatte sich eine Pflegehilfskraft am Unterarm tätowieren lassen. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle, sodass die Klägerin mehrere Tage krankgeschrieben wurde. Die Arbeitgeberin verweigerte daraufhin die Lohnfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit.
Bewusstes Eingehen eines bekannten Risikos
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein begründete seine Entscheidung damit, dass kein Verschulden des Arbeitgebers vorliege. Die Klägerin habe das Risiko einer Entzündung durch die Tätowierung bewusst in Kauf genommen. Nach Angaben des Gerichts sei bei Tätowierungen bei bis zu fünf Prozent der Fälle mit Komplikationen zu rechnen. Diese Komplikationen stellten damit „kein fernliegendes Risiko“ dar.
Keine Revision zugelassen
Wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mitteilte, wurde eine Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg bleibt damit bestehen.
Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .