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Kein Anspruch auf Gesichtsschleier beim Autofahren bestätigt

Frauen muslimischen Glaubens haben laut einem aktuellen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zum Autofahren mit Gesichtsschleier. Das Gericht bestätigte damit eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin und lehnte die Berufungszulassung der Klägerin ab.

Keine Ausnahmegenehmigung für Gesichtsschleier am Steuer

Das OVG Berlin-Brandenburg hat am Dienstag eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, nach der Frauen muslimischen Glaubens keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit Gesichtsschleier haben. Die Klägerin hatte vorgetragen, sie dürfe sich nach den Vorgaben ihres Glaubens außerhalb der eigenen Wohnung nur vollverschleiert zeigen. Daher müsse ihr erlaubt werden, beim Autofahren ihren gesamten Körper einschließlich des Gesichts – mit Ausnahme der Augenpartie – zu verschleiern.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Klage der Frau abgewiesen. In der Begründung hieß es, das Tragen einer Gesichtsverschleierung während des Autofahrens sei angesichts der zeitlich und örtlich eingeschränkten Wirkung des Verbots zumutbar.

Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an vorangegangener Entscheidung

Der 1. Senat des OVG hat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg teilte hierzu mit: „Mit ihren Einwendungen habe die Klägerin es nicht vermocht, ernstliche Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken oder Verfahrensfehler aufzuzeigen.“

Das Gericht führte weiter aus, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Tragen einer Gesichtsverschleierung während des Autofahrens für die Religionsausübung typischerweise keine wesentliche Einschränkung bedeute und angesichts der zeitlich und örtlich eingeschränkten Wirkung des Verbots hinzunehmen sei, habe die Klägerin nicht durchgreifend infrage stellen können.

Effektive Verkehrsüberwachung als Begründung

Auch die Argumentation, das Ermessen der Behörde sei bei der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung rechtmäßig ausgeübt worden, bestätigte das OVG. Nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts gelte dasselbe für die Annahme des Verwaltungsgerichts, „dass das der zuständigen Behörde bei der Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde, weil der Eingriff zur Sicherstellung der effektiven automatisierten Verkehrsüberwachung gerechtfertigt sei.“

Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist unanfechtbar. Sie erging mit Beschluss vom 25. April 2025 (Az.: OVG 1 N 17/25).

Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .


 
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