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Gutachten: Bundeswehr-Drohnenabwehr im Inland nur bei Katastrophennotstand

Ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages sieht enge rechtliche Grenzen für die Drohnenabwehr durch die Bundeswehr im Inland. Die wissenschaftliche Ausarbeitung weist Hürden für Einsätze in Amtshilfe für die Polizei aus, über die die Zeitungen des „Redaktionsnetzwerks Deutschland“ (Samstagausgaben) berichten.

Rechtliche Grenzen trotz geplanter Gesetzesänderung

Auch nach der geplanten Änderung des Luftsicherheitsgesetzes sei der Abschuss von Drohnen durch die Armee im Inland nur im Fall eines Katastrophennotstands möglich. „Dabei handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Voraussetzung für den Inlandseinsatz der Streitkräfte, welche durch ein einfaches Gesetz (LuftSiG) nicht ausgehebelt werden kann“, heißt es im Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages. Die Ausarbeitung verweist dabei auch auf Einschränkungen bei dem von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) avisierten Einsatz der Bundeswehr in Amtshilfe für die Polizei.

Amtshilfe statt hoheitlicher Maßnahmen

Außerhalb des Katastrophennotstands könne die Bundeswehr der Polizei zwar Amtshilfe leisten, dann seien aber nur „logistische Unterstützung (der Polizei) bzw. Hilfeleistungen ohne hoheitlichen Charakter“ erlaubt, so das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages. „Abschuss oder Zerstörung einer Drohne unter Anwendung von Waffengewalt – insbesondere mit militärischem Gerät, das nur der Bundeswehr, nicht aber der Polizei zur Verfügung steht – geht jedoch über Amtshilfe deutlich hinaus“, heißt es in dem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages weiter.

Schwelle für Katastrophennotstand

Um einen Katastrophennotstand anzunehmen, in dem solche militärischen Mittel zum Einsatz kommen dürften, bedürfe es eines „besonders schweren Unglückfalles“, so das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages. Ein Drohnenüberflug zu Aufklärungs- oder Spionagezwecken über eine Industrieanlage erfülle diese Voraussetzung nicht, „wohl aber die Kamikaze- oder Sabotagedrohne, die zur `fliegenden Bombe` umfunktioniert und mutmaßlich gegen bestimmte Ziele eingesetzt wird, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tod von Menschen oder die Zerstörung kritischer Infrastruktur zur Folge haben würde“, heißt es in dem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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