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Gericht verbietet Facebook und Instagram irreführende Bezahl-Abo Buttons

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Internetkonzern Meta aufgetragen, seine Bezahl-Abonnements für Facebook und Instagram zu überarbeiten. Es fordert eine klarere Kennzeichnung der Zahlungspflicht auf den Bestellbuttons, wie es die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in einer Klage angeregt hat. Zudem prüft die Verbraucherzentrale weiterhin, ob das neue Wahl-Modell von Meta datenschutzrechtlich zulässig ist.

Gericht fordert eindeutige Kennzeichnung der Zahlungspflicht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Meta die Anweisung gegeben, die Bestellprozesse seiner Bezahl-Abonnements für Facebook und Instagram klarer zu gestalten. „Ohne dass sich auf dem Bestellbutton ein eindeutiger Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung befindet“, darf laut Gericht kein Kauf ausgelöst werden. Die bisherigen Buttons waren lediglich mit „Abonnieren“ bzw. „Weiter zur Zahlung“ beschriftet.

Diese Entscheidung fiel im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zurückgeht. Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass bei einem Online-Kauf die Zahlungspflicht klar erkennbar sein müsse, beispielsweise durch die Beschriftung des Bestellbuttons mit „Zahlungspflichtig bestellen“.

Weitere Klage gegen Wahl-Modell geplant

Die Verbraucherzentrale NRW hat angekündigt, in einem weiteren Verfahren gegen das neue Wahl-Modell von Meta vorzugehen. Seit November 2023 werden Nutzer der sozialen Netzwerke vor die Wahl gestellt, ob sie für eine werbefreie Nutzung monatlich zahlen wollen oder in Kauf nehmen, dass ihnen weiterhin personalisierte Werbung angezeigt wird.

Das sogenannte „Pay-or-Consent“-Modell (zahle oder willige in Werbung ein) verstößt nach Ansicht der Verbraucherzentrale gegen das Datenschutzrecht. „Für die kostenfreie, aber werbefinanzierte Nutzung der Dienste von Instagram und Facebook holt der Anbieter keine wirksame Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ein“, argumentiert die Verbraucherzentrale NRW.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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