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Gericht kippt Vereinsverbot gegen rechtsextreme Hammerskins-Chapter

Das Bundesverwaltungsgericht hat das vom Bundesinnenministerium im Juli 2023 verfügte Verbot der Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ aufgehoben. Die Leipziger Richter stuften das Verbot der Vereinigung, ihrer regionalen Chapter sowie der „Crew 38“ als Teilorganisationen als rechtswidrig ein.

Bundesweites Verbot für rechtswidrig erklärt

Das Bundesverwaltungsgericht hat das mit Verfügung des Bundesinnenministeriums vom 24. Juli 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ einschließlich ihrer regionalen Chapter sowie der „Crew 38“ als Teilorganisationen aufgehoben. Das Gericht teilte am Freitag mit, das Verbot sei rechtswidrig.

Mit der Verbotsverfügung hatte das BMI festgestellt, dass sich die Vereinigung einschließlich ihrer Teilorganisationen gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung richte und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe. Der Bescheid ordnete unter anderem die Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens des Vereins und seiner Teilorganisationen an. Insbesondere bezog er in Ziffer 5 Satz 2 der Verbotsverfügung auch das im Privateigentum stehende Grundstück eines Mitglieds ein. Gegen die Verfügung hatten zahlreiche regionale Chapter und deren Mitglieder Klagen erhoben.

Die Klagen hatten vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Entgegen der Auffassung des Innenministeriums lasse sich die Existenz einer den regionalen Chaptern übergeordneten bundesweiten Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ nicht feststellen, hieß es zur Begründung des Gerichts.

Keine verfestigte Organisation auf nationaler Ebene nachweisbar

Zwar ergebe sich aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial, auf das sich das Gericht ungeachtet der Einwände einzelner Kläger stützen könne, dass sich Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig auf einem sogenannten „National Officers Meeting“ treffen. Das Gericht habe sich jedoch nicht die Überzeugung bilden können, dass diese Treffen Ausdruck eines Zusammenschlusses zu einer verfestigten Organisation auf nationaler Ebene seien und dort für die Chapter sowie deren Mitglieder verbindliche Entscheidungen getroffen würden.

Das Tatsachenmaterial rechtfertige nicht die Annahme, dass zwischen den Chaptern und der europäischen bzw. weltweiten Bewegung ein nationaler Verein „Hammerskins Deutschland“ bestehe, so das Gericht. Auch belege das Material nicht eine zentrale Steuerung der regionalen Chapter durch eine übergeordnete nationale Ebene. Nur eine derartige Einbindung in eine Gesamtorganisation würde – wie hier vom BMI angenommen – die Einordnung der Chapter als Teilorganisationen und damit deren Einbeziehung in das Verbot ohne chapterbezogene Prüfung der Verbotsgründe rechtfertigen.

Vielmehr finde sich deutliche Hinweise für eine weitgehende Autonomie der Chapter, so die Leipziger Richter weiter. In Fallgestaltungen der vorliegenden Art bleibe es den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder allerdings unbenommen, einzelne Chapter zu verbieten, wenn für diese Verbotsgründe festgestellt werden könnten.

Frühere politische Einordnung des Verbots

Nancy Faeser (SPD), damalige Bundesinnenministerin, hatte das Verbot im Jahr 2023 als „harten Schlag gegen den organisierten Rechtsextremismus“ sowie als „klares Signal gegen Rassismus und Antisemitismus“ bezeichnet.

Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .


 
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