Ex-Präsident Zuma darf bei Südafrikas Parlamentswahl nicht antreten

Südafrikas ehemaliger Präsident Jacob Zuma kann nicht an den anstehenden Parlamentswahlen am 29. Mai teilnehmen. Dies hat das südafrikanische Verfassungsgericht am Montag in einer Entscheidung über einen Eilantrag der südafrikanischen Wahlkommission bekanntgegeben.

Zumas politische Ambitionen gestoppt

Jacob Zuma, der bereits von 2009 bis 2018 Präsident des Landes war, plante ursprünglich, für die neu gegründete Partei “Umkhonto We Sizwe” (MK) anzutreten. Zuvor war er Mitglied des African National Congress (ANC). Seine Karriere wurde jedoch durch eine Reihe von Korruptionsvorwürfen unterbrochen, die schließlich zu seinem Rücktritt führten.

Im Jahr 2021 wurde Zuma vom Verfassungsgericht zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten verurteilt, weil er sich wiederholt geweigert hatte, Aussagen zu den Korruptionsvorwürfen zu machen. Seine Inhaftierung löste schwere Unruhen aus, in deren Verlauf mehr als 300 Menschen getötet wurden.

Gerichtsentscheidung über Zumas Teilnahme an den Wahlen

Das Verfassungsgericht entschied nun, dass Zuma aufgrund seiner vorherigen Verurteilung nicht zur Wahl antreten darf. “Zuma wurde in der Vergangenheit wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten verurteilt”, erklärte Richterin Leona Theron bei der Urteilsverkündung. Daher sei er nicht berechtigt, Mitglied der Nationalversammlung zu sein oder sich für die Wahl zur Nationalversammlung aufstellen zu lassen, “bis fünf Jahre seit der Vollstreckung seiner Strafe verstrichen sind”. Damit gab das Gericht einem entsprechenden Eilantrag der südafrikanischen Wahlkommission statt.

Diese Entscheidung markiert einen signifikanten Rückschlag für Jacob Zumas politische Ambitionen und wirft erneut Schatten auf seine frühere Karriere, die von einer Reihe von Kontroversen und Skandalen geprägt war.


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mit Material von dts Nachrichtenagentur
mit Material von dts Nachrichtenagentur
Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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