Die Bundespolizei hat am Mittwoch zwei wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte verurteilte Asylbewerber nahezu zeitgleich nach Syrien und Afghanistan abgeschoben. Laut Bundesinnenministerium wurden die Betroffenen von München und Frankfurt am Main aus ausgeflogen und von Spezialkräften begleitet. Abschiebungen in diese Länder gelten als rechtlich umstritten, unter anderem wegen der Sicherheits- und Menschenrechtslage. Eine aktuelle Einschätzung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages verweist dabei auf mögliche Konflikte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Abschiebungen nach Syrien und Afghanistan
Nach Informationen der „Bild“ (Donnerstagausgabe) hat die Bundespolizei am Mittwoch nahezu parallel zwei Personen nach Syrien und Afghanistan abgeschoben. Das Blatt beruft sich dabei auf eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums. Demnach wurde eine der Personen von München, die andere von Frankfurt am Main aus ausgeflogen. Auf den Flügen wurden beide Personen von Spezialkräften begleitet.
Die Asylbewerber waren nach Angaben der Zeitung wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte verurteilt worden. Weitere Details zu den Taten oder zu den Personen wurden in dem Bericht nicht genannt.
Aussagen aus dem Bundesinnenministerium
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) verteidigte die Abschiebungen gegenüber der „Bild“. „Es geht um Konsequenz und Klarheit gegenüber Straftätern“, sagte er der Zeitung. Weiter erklärte er: „Abschiebungen nach Syrien und Afghanistan werden verstetigt. Wer schwere Straftaten begeht, muss Deutschland verlassen.“
Die Sprecherin des Bundesinnenministeriums, auf die sich „Bild“ beruft, bestätigte dem Bericht zufolge die Abschiebungen und die Begleitung der Betroffenen durch Spezialkräfte.
Rechtliche Bedenken und Einschätzung des Bundestagsdienstes
Abschiebungen nach Syrien und Afghanistan sind rechtlich umstritten. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages kam im März 2024 zu dem Fazit, dass „aufgrund der desolaten Sicherheitslage und der vielerorts prekären humanitären Lage in Syrien und Afghanistan“ Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, also das Verbot der Folter, „etwaigen Abschiebungen in diese Staaten regelmäßig entgegenstehen“ werde.
Der Dienst verweist laut der zitierten Einschätzung zudem darauf, dass dies auch die Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend den Fall „Syrien“ nahelege.
Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .