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Bundesverfassungsgericht kippt Triage-Regeln des Infektionsschutzgesetzes

Das Bundesverfassungsgericht hat die Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes gekippt. Sie seien mit dem Grundgesetz unvereinbar und wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen nichtig, teilte das Gericht am Dienstag mit.

Entscheidung und Begründung

Das Gericht stellte klar, dass die Regelungen nicht als Maßnahmen zur Eindämmung oder Vorbeugung übertragbarer Krankheiten angesehen werden können. Sie seien vielmehr als reines Pandemiefolgenrecht zu betrachten, das nicht unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle. Man habe sie wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt, teilte das Gericht am Dienstag mit.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist mit sechs zu zwei Stimmen ergangen (Beschluss vom 23. September 2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23).

Verfassungsbeschwerden und Grundrechte

Die Verfassungsbeschwerden waren von Fachärzten im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin eingereicht worden. Sie argumentierten, dass die Regelungen ihre Berufsfreiheit einschränkten. Das Gericht folgte dieser Argumentation und erklärte, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Die angegriffenen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes schränkten die Therapiefreiheit ein und beeinträchtigten die Berufsausübungsfreiheit der Ärzte, so die Karlsruher Richter.

Hintergrund zur Triage-Regel

Die Triage-Regel sollte im Fall von Engpässen bei der Versorgung schwer kranker Patienten gelten. Dabei geht es um die Reihenfolge, in der Patienten bei zu knappen Ressourcen intensivmedizinisch behandelt werden. Faktoren wie Alter, Geschlecht oder Behinderungen sollten den Regelungen zufolge keine Rolle dabei spielen dürfen, sondern nur die kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit.

Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .


 
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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