Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass für Behandlungen zur Veränderung von Nase oder Kinn durch Unterspritzung mit Hyaluron keine Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen zulässig ist. Damit bestätigte das Gericht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm gegen eine Praxis, die entsprechende Werbung auf ihrer Webseite und auf Instagram geschaltet hatte.
BGH bestätigt Werbeverbot für Hyaluron-Behandlungen
Im Mittelpunkt des Urteils steht eine Klage einer Verbraucherzentrale gegen eine Praxis, die Behandlungen an Nase oder Kinn durch Unterspritzung mit Hyaluron auf verschiedenen Plattformen beworben hatte. Die Praxis hatte auf ihrer Webseite und auf Instagram mit Vorher-Nachher-Darstellungen für die Eingriffe geworben. Das Oberlandesgericht Hamm hatte der Klage zuvor stattgegeben und festgestellt, dass diese Werbemaßnahmen einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz darstellen.
Revision bleibt erfolglos
Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich bei den beworbenen Behandlungen um operative plastisch-chirurgische Eingriffe handelt. Für derartige Eingriffe ist laut Heilmittelwerbegesetz keine Werbung mit vergleichenden Darstellungen des Körperzustandes vor und nach dem Eingriff erlaubt. Die Beklagte hatte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt, blieb damit jedoch erfolglos. Das nun veröffentlichte Urteil trägt das Aktenzeichen 31. Juli 2025 – I ZR 170/24.
Zitate und Quellen
Das Urteil wurde am Donnerstag veröffentlicht. In der Mitteilung heißt es: „Für Behandlungen zur Veränderung von Nase oder Kinn durch Unterspritzung mit Hyaluron darf nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden.“ Die Quelle für dieses Zitat ist der Bundesgerichtshof.
Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .
