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BGH bestätigt weitgehend Urteile gegen rechtsextreme Kampfsportgruppe Knockout 51

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilungen von vier Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der rechtsextremistischen Kampfsportgruppe „Knockout 51“ weitgehend bestätigt. Eine Einstufung der Gruppierung als terroristische Vereinigung lehnte das Gericht ab und folgte damit nicht der Revision des Generalbundesanwalts. Teile des Urteils wurden zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht Thüringen zurückverwiesen.

BGH bestätigt Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen weitgehend

Das Oberlandesgericht Thüringen hatte die Angeklagten unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen beziehungsweise einen von ihnen zu einer Jugendstrafe verurteilt. Der Generalbundesanwalt hatte dagegen Revision eingelegt, um die Kampfsportgruppe nicht als kriminelle, sondern als terroristische Vereinigung einzustufen. Der Bundesgerichtshof schloss sich seiner Argumentation jedoch nicht an, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.

Nach Angaben des Oberlandesgerichts hatten drei der Angeklagten im Jahr 2019 eine „rechtsextremistische, auf Eisenach bezogene Kampfsportgruppe“ gegründet. Die Gruppe bestand aus zehn bis 15 Mitgliedern und „bezweckte körperliche Auseinandersetzungen und Gewalt zum Nachteil von dem `feindlichen` Spektrum zugerechneten Personen, etwa Polizeibeamten sowie politischen Gegnern, und dem `asozialen Milieu` zugeordneten Menschen“, so das Gericht.

Gewaltorientierte Struktur und zahlreiche Straftaten

Die Ausübung von Kampfsport soll demnach zur Vorbereitung für reale Kampfsituationen gedient haben. Im Zusammenhang mit der Gruppierung begingen die Angeklagten einzeln oder mit anderen „eine Vielzahl von Straftaten, insbesondere – teils gefährliche – Körperverletzungen“, stellte das Thüringer Oberlandesgericht fest. Bei zwei Angeklagten seien mehrere Waffen oder Waffenteile sichergestellt worden, hieß es.

Teilweiser Erfolg der Revision des Generalbundesanwalts

Die Überprüfung des Urteils durch den dritten Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Allerdings haben die Rechtsmittel des Generalbundesanwalts teilweise Erfolg: Die Strafbarkeit eines Angeklagten wegen eines schwereren Waffendeliktes sei nicht auszuschließen, hieß es. Zudem sei bei einem anderen Angeklagten ein zu geringer Rahmen für die bemessene Jugendstrafe herangezogen worden. Ein anderer Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts muss sich nun in Bezug auf einen der Angeklagten nochmals mit dem Schuldspruch zu befassen und hinsichtlich zweier weiterer Angeklagter allein die Strafen neu bemessen.

Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .


 
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