Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines Oberstaatsanwalts im Frankfurter „Korruptionsskandal“ weitgehend bestätigt. Die Prüfung ergab im Kern keine Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts Frankfurt, wie das oberste Gericht am Donnerstag mitteilte. Allerdings wurden einzelne Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung und Subventionsbetrugs aus dem Verfahren genommen, was die verhängten Strafen jedoch nicht beeinflusste. Zudem erlosch mit dem Urteil der Beamtenstatus des Angeklagten.
BGH bestätigt Schuldsprüche im Korruptionsverfahren
Der Bundesgerichtshof teilte am Donnerstag mit, dass das angefochtene Urteil im Wesentlichen keine Rechtsfehler enthalte. Nach Angaben des BGH blieben die Verurteilungen wegen Bestechlichkeit in 86 Fällen und Untreue in 54 Fällen bestehen. Lediglich die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung und Subventionsbetruges wurden aus dem Verfahren genommen, was sich aber nicht auf die verhängten Strafen auswirke. Darüber hinaus erlosch durch das Urteil der Beamtenstatus des Angeklagten. Die Entscheidung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den mitangeklagten Unternehmer ist weiterhin in der Revisionsinstanz anhängig.
Hintergründe des Skandals
Der verurteilte Oberstaatsanwalt war vom Landgericht Frankfurt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 532.906,77 Euro an. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Oberstaatsanwalt von 2007 bis 2020 Bestechungsgelder in Höhe von fast 459.000 Euro von einem befreundeten Unternehmer angenommen. Im Gegenzug beauftragte er dessen Unternehmen mit der Erstellung von Sachverständigengutachten. Außerdem erhielt er zwischen 2015 und 2020 etwa 74.000 Euro von einem weiteren Unternehmen dafür, dass dieses mit der technischen Aufbereitung sichergestellter ärztlicher Abrechnungsdaten betraut wurde.
Finanzielle Schäden und offene Rechtsfragen
Der durch die Taten entstandene Schaden für die Staatskasse wurde auf rund 556.000 Euro beziffert. Die Beschlüsse zu dem Fall datieren auf den 1. und 8. April 2025 (Az.: 1 StR 475/23). Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen einen mitangeklagten Unternehmer wird noch im Revisionsverfahren geprüft.
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