Drohende Arbeitslosigkeit stellt für jeden Betroffenen ein Problem dar – sei es, weil sich die Ausbildung dem Ende nähert oder aufgrund des baldigen Verlustes der Arbeitsstelle. Umso wichtiger ist es, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den finanziellen Schaden gering zu halten. Der erste Weg führt in aller Regel zur Agentur für Arbeit.

1. Das Gespräch mit der Agentur für Arbeit

Nach Aussage des Statistischen Bundesamtes ist Arbeitslosigkeit hierzulande der häufigste Auslöser für Überschuldung. Umso wichtiger ist es, dass betroffene Personen sofort reagieren. Wenn der Arbeitsvertrag endet oder andere Gründe für eine baldige Arbeitslosigkeit vorliegen, sollten sich Betroffene schnellstmöglich, spätestens aber drei Monate vor Beendigung der Tätigkeit, bei ihrem zuständigen Arbeitsamt arbeitslos melden.

Wer kurzfristig davon erfährt, dass er seinen Arbeitsplatz verlieren wird, hat drei Tage Zeit, um sich persönlich bei der Arbeitsagentur zu melden. Die 3-Tages-Frist gilt jedoch nur für diejenigen, die Leistungen von der Arbeitsagentur beziehen möchten.

Versäumt man die vorgeschriebenen Meldefristen, führt das meist dazu, dass die Arbeitsagentur in der ersten Woche der Arbeitslosigkeit keine finanziellen Leistungen erbringt. Davon ausgenommen sind Personen, die unter ernsthaften Erkrankungen leiden oder die Fristen aus anderen wichtigen Gründen nicht einhalten können.

Es ist jedoch auch möglich, einen Mitarbeiter bei der Arbeitsagentur telefonisch über die drohende Arbeitslosigkeit zu informieren beziehungsweise sich auf diesem Weg arbeitslos zu melden. In der Regel erhält der Betroffene zeitnah einen Termin für ein Informationsgespräch mit einem ihm zugewiesenen Mitarbeiter. Dieser klärt ihn über alle Formalitäten auf und unterstützt ihn im Anschluss bei der Jobsuche.

2. Die Beantragung des AVGS der Arbeitsagentur

Wer seine Chancen auf eine neue Arbeitsstelle erhöhen möchte, kann sich von der Agentur für Arbeit einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ausstellen lassen. Mit dem AVGS bescheinigt die Arbeitsagentur einer arbeitslosen beziehungsweise arbeitssuchenden Person das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für eine „Maßnahme zur Aktivierung sowie beruflichen Eingliederung“. Als solche werden Qualifizierungen oder Coachings bezeichnet, die mit dem Gutschein gefördert werden können.

In einem AVGS sind immer folgende Angaben enthalten:

  • das Ziel der Maßnahme
  • die maximale Dauer der Maßnahme
  • wie lange der AVGS gültig ist
  • die Region, in der der Jobsuchende teilnehmen darf

Mit dem Gutschein kann sich der Jobsuchende einen oder mehrere als Maßnahmeträger zugelassene private Arbeitsvermittlungen suchen. Der Arbeitssuchende händigt dem von ihm gewählten privaten Arbeitsvermittler den Gutschein im Original aus. Dieser rechnet seine Vergütung anschließend direkt mit der Arbeitsagentur ab.

Dem Arbeitssuchenden selbst entstehen keine Kosten für die geförderte Maßnahme. Sollten für Kinderbetreuung und Fahrten Kosten entstehen, erstattet die Agentur für Arbeit diese ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen. Der Jobsuchende sollte dies vor Beginn der Maßnahme mit seinem Ansprechpartner bei der Arbeitsagentur besprechen.

3. Die aktive Jobsuche

Der nächste Schritt ist die aktive Jobsuche. Nunmehr ist es wichtig, Stellenausschreibungen zu durchforsten und Bewerbungen – auch initiativ – aufzusetzen. Für die Jobsuche eignen sich zudem soziale Netzwerke, da viele Unternehmen auch dort Jobanzeigen veröffentlichen. Gleichzeitig ist Social Media hilfreich, um sich vor einem Bewerbungsgespräch über einen Arbeitgeber zu informieren.

Im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsuche ist es wichtig, Bewerbungsunterlagen und Profile in sozialen Netzwerken (wenn diese für die Jobsuche relevant sind) zu aktualisieren. Wer mehrere Jahre für ein Unternehmen gearbeitet hat, muss möglicherweise ein paar Daten nachtragen. Alle beruflichen Stationen sowie die Beschreibungen für die einzelnen Positionen sollten korrekt sein. Ein professionelles und aktuelles Profilbild sowie einige Worte über die persönlichen Ziele vermitteln einen seriösen Eindruck.

Gleiches gilt für die Bewerbungsunterlagen (einschließlich Lebenslauf), die eventuell nicht mehr auf dem neuesten Stand sind und überarbeitet werden müssen.

4. Eine Weiterbildung oder Umschulung als Neustart

Die Arbeitslosigkeit ist in den meisten Fällen eine unangenehme Zeit. Vielleicht ist es aber auch die richtige Zeit, um sich beruflich neu zu orientieren oder eine Weiterbildung zu absolvieren? Wer eine Umschulung oder eine Weiterbildung machen möchte, erhält von der Agentur für Arbeit Unterstützung in Form eines Bildungsgutscheins. Durch diesen sichert die Arbeitsagentur dem Arbeitslosen oder Jobsuchenden zu, bestimmte Kosten für ihn zu übernehmen, die durch die jeweiligen Kurse und Lehrgänge entstehen.

Interessierte Personen erhalten einen Bildungsgutschein, wenn diese damit

  • einen fehlenden Schulabschluss nachholen,
  • eine drohende Arbeitslosigkeit abwenden oder
  • eine bestehende Arbeitslosigkeit beenden

möchten. Erhältlich ist der Gutschein ausschließlich nach einer persönlichen Beratung mit einem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter. Der Ansprechpartner prüft gemeinsam mit dem Arbeitssuchenden, ob dieser die Voraussetzungen für den Bildungsgutschein erfüllt und welche Förderungen ihn bei seiner Umschulung oder Weiterbildung am besten helfen. Ein Rechtsanspruch auf einen Bildungsgutschein besteht indes nicht. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensleistung.

5. Der Schritt in die Selbstständigkeit

Viele Menschen träumen von einer eigenen Firma, von Selbstbestimmung und Freiheit. Doch nur wenige wagen tatsächlich den Schritt in die Selbstständigkeit. Möglicherweise ist die drohende Arbeitslosigkeit der passende Zeitpunkt für eine solche berufliche Veränderung? Heute gibt es zahlreiche Tätigkeiten, die Interessierte mit niedrigem Startkapital ausüben können.

Auch hier unterstützt die Arbeitsagentur übrigens, und zwar in Form eines Einstiegsgeldes beziehungsweise Gründungszuschusses:

  • Gründungszuschuss: Diesen erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld I. Der Gründungszuschuss setzt sich aus dem erhaltenen Arbeitslosengeld zuzüglich 300 Euro für ein halbes Jahr zusammen. Gegebenenfalls zahlt das Arbeitsamt anschließend für weitere neun Monate 300 Euro an den Gründer.
  • Einstiegsgeld: Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten das sogenannte Einstiegsgeld als staatliche Beihilfeleistung. Der Betrag ist anders als beim Gründungszuschuss nicht festgelegt. Es liegt im Ermessen des Jobcenters, wie hoch das Einstiegsgeld ausfällt.

Um den Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld zu erhalten, muss der Gründer einen aussagekräftigen Businessplan vorlegen und darüber hinaus nachweisen, dass er die Selbstständigkeit hauptberuflich ausüben wird.

Fazit: Es gibt verschiedene Möglichkeiten bei drohender Arbeitslosigkeit

Der eine verkraftet den Verlust des Arbeitsplatzes besser als ein anderer. Es muss jedoch niemand resignieren oder gar unter Existenzängsten leiden. Wer von Arbeitslosigkeit betroffen ist, sollte sich allerdings rechtzeitig mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen und sich schnell arbeitslos melden, um sich finanziell abzusichern.

Anschließend gibt es zahlreiche Möglichkeiten, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Bei der Jobsuche hilft die Agentur für Arbeit mit Beratungen und Zuschüssen. Manchmal ist die Arbeitslosigkeit auch ein guter Zeitpunkt für einen Perspektivenwechsel. Dann kommen womöglich Weiterbildungen und Umschulungen in Frage, die die Arbeitsagentur ebenfalls finanziell unterstützt.

 


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Redaktion Hasepost
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