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Verfassungsgericht weist Klage von Bundeswehr-Offizierin ab

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Bundeswehr-Offizierin gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis im Zusammenhang mit ihrem Tinder-Profil abgewiesen. Die Karlsruher Richter betonten, dass die Offizierin ihr fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht rechtzeitig und ausreichend dargelegt habe. Die Maßnahme gegen die Oberstleutnantin bleibt damit bestehen, nachdem auch der fachgerichtliche Rechtsschutz für sie erfolglos blieb.

Verfassungsbeschwerde nach Verweis abgelehnt

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Offizierin der Bundeswehr gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis im Zusammenhang mit ihrem privaten Profil auf der Dating-Plattform Tinder für unzulässig erklärt. Wie die Richter in Karlsruhe am Mittwoch mitteilten, hatte die Offizierin den Verweis erhalten, nachdem sie Angaben zu ihrer sexuellen Orientierung und ihrem Beziehungsstatus in ihrem Profil veröffentlicht hatte.

Der Verweis wurde im August 2019 von ihrem Dienstvorgesetzten ausgesprochen. Die Offizierin im Dienstgrad eines Oberstleutnants hatte gegen die Maßnahme geklagt, blieb allerdings sowohl vor den Fachgerichten als auch in weiteren Instanzen erfolglos.

Erfolglose Rechtsmittel auf fachgerichtlichem Weg

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Offizierin zurück. Auch eine anschließende Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg. Die Karlsruher Richter führten in ihrer Entscheidung aus: „Die Offizierin hatte ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht ausreichend dargelegt“, erklärten sie laut Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

Tilgung des Verweises entscheidend

Der angefochtene Verweis war, so das Gericht, bereits vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde tilgungsreif geworden. Damit trat ein umfassendes Verwertungsverbot in Kraft. Die Offizierin habe erst nach Ablauf der entsprechenden Frist Gründe für ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis vorgetragen. Das Bundesverfassungsgericht entschied daher, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Beschluss vom 20. März 2025 – 2 BvR 110/23).

Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .


 
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