Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie gegen seine Verurteilung wegen Totschlags im Zusammenhang mit Sterbehilfe zurückgewiesen. Nach Angaben des Gerichts hat der Mediziner nicht schlüssig aufgezeigt, dass seine Grundrechte verletzt wurden. Die Entscheidung bezieht sich auf einen konkreten Fall von Suizidassistenz, bei dem die Freiverantwortlichkeit der Suizidentscheidung umstritten war.
Verfassungsbeschwerde abgewiesen
Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch bekannt gegeben, dass die Verfassungsbeschwerde eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie gegen seine Verurteilung wegen Totschlags keine Aussicht auf Erfolg hatte. Nach Mitteilung des Gerichts habe die Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargelegt, dass die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten vorliege.
Insbesondere, so das Bundesverfassungsgericht, habe der Arzt nicht schlüssig ausgeführt, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verkennung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe beruhten, die an eine freie Suizidentscheidung anzulegen seien.
Hintergrund der Verurteilung
Der Facharzt war zuvor zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Nach den fachgerichtlichen Feststellungen hatte er Suizidassistenz geleistet, obwohl die Suizidentscheidung des Geschädigten durch eine psychische Erkrankung beeinflusst war. Später argumentierte der Arzt, dass seine Verurteilung gegen das Willkürverbot und das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoße.
Freiverantwortlichkeit umstritten
Der Arzt hatte selbst die Suizidentscheidung des Geschädigten als freiverantwortlich eingestuft, und zwar basierend auf seiner eigenen Definition von Freiverantwortlichkeit. Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich in seiner Entscheidung auf den Beschluss vom 1. Juli 2025 (2 BvR 860/25).
Laut Mitteilung des Gerichts blieb diese Argumentation jedoch ohne Erfolg. Die Verfassungsrichter stellten fest, dass die Beschwerde die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine freie Suizidentscheidung nicht schlüssig infrage gestellt habe. Alle Angaben beruhen auf der Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts.
Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .
