Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch zwei Verfassungsbeschwerden von pharmazeutischen Unternehmen gegen Maßnahmen zur Arzneimittelpreisregulierung zurückgewiesen. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beschwerden teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet seien. Die Eingriffe in Grundrechte seien durch das Ziel der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt.
Verfassungsbeschwerden gegen Preisregulierung abgelehnt
Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch mitgeteilt, dass zwei Verfassungsbeschwerden von pharmazeutischen Unternehmen gegen Maßnahmen zur Regulierung von Arzneimittelpreisen zurückgewiesen wurden. Die Beschwerden richteten sich gegen das Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieses Gesetz sieht verschiedene Schritte zur Sicherung der finanziellen Stabilität des Systems vor.
Die Beschwerdeführer sahen sich insbesondere durch den sogenannten Herstellerabschlag, die Verlängerung des Preismoratoriums sowie Regelungen zu Preisabschlägen bei neuen, patentgeschützten Arzneimitteln in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Darüber hinaus beklagten sie eine ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Unzulässigkeit und Begründung der Entscheidung
Wie das Gericht mitteilte, seien die Verfassungsbeschwerden teilweise unzulässig, „da zum einen die Wahrung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerden nicht ausreichend dargelegt und zum anderen keine ausreichend substantiierte Grundrechtsverletzung aufgezeigt sei“.
Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässigerweise gegen den Herstellerabschlag und die Verlängerung des Preismoratoriums gerichtet seien, seien sie unbegründet, so das Gericht weiter.
Gemeinwohlziel überwiegt private Interessen
Die Karlsruher Richter erklärten, dass die durch die Maßnahmen bewirkten Eingriffe in Grundrechte gerechtfertigt seien. „Insbesondere seien sie angemessen, da das gesetzgeberisch angestrebte Gemeinwohlziel – die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung – in der vorzunehmenden Interessenabwägung jeweils überwiege“, so das Bundesverfassungsgericht.
Der Beschluss des Gerichts stammt vom 7. Mai 2025 (Aktenzeichen 1 BvR 1507/23, 1 BvR 2197/23).
Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .