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Verfassungsgericht begrüßt GEG-Entscheidung für Landsberg

(mit Material von dts Nachrichtenagentur) Städte- und Gemeindebund begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begrüßt, wonach das umstrittene Heizungsgesetz nicht mehr in dieser Woche verabschiedet werden darf. „In der Anhörung im Deutschen Bundestag haben wir ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem so wichtigen Vorhaben ausreichend Zeit notwendig ist, um die vielfältigen Details solide zu klären“, sagte Hauptgeschäftsführer Gerd Landsberg den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. Es müsse der Grundsatz gelten: „Lieber langsamer und dafür richtig als schnell und womöglich falsch.“

Schlüsselrolle der Städte und Gemeinden beim Umstieg auf klimafreundliche Heizungen

Die Städte und Gemeinden sollen nach den Plänen der Ampel-Koalition über die kommunale Wärmeplanung eine Schlüsselrolle beim Umstieg auf klimafreundliche Heizungen spielen. Das Verfassungsgericht hatte am Mittwochabend einem Eilantrag des CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann stattgegeben und entschieden, dass die für Freitag geplante Abstimmung über das Gesetz im Bundestag nicht stattfinden darf. Die Parlamentarier bräuchten ausreichend Zeit für die Beratungen, argumentierten die Richter.

Warnung vor einer überstürzten Verabschiedung des Gesetzes

„Wir warnen ausdrücklich davor, das Gesetzesvorhaben jetzt in einer Sondersitzung durchzuziehen“, sagte Landsberg. Sinnvoll wäre es aus seiner Sicht, das Gebäudeenergiegesetz im Herbst gemeinsam mit dem Wärmegesetz zu beraten und zu verabschieden. „Die Gesetze greifen tief in das Leben und das Eigentum der Menschen ein.“ Deshalb hätten Bürger „einen Anspruch auf solide Beratungen vor Verabschiedung des Gesetzes, aber auch darauf, dass die Politik ihre Ziele und deren Umsetzung besser und verständlicher erklärt“, so Landsberg.


 
mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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