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Rundfunkbeitrag: Bundesverwaltungsgericht erzwingt Prüfung der Programmvielfalt

Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat eine Frau einen Teilsieg errungen: Die letzte Verurteilung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags wurde am Mittwoch vorerst aufgehoben und der Fall an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zwar räumt das Gericht ihrem Vorhaben wenig Chancen ein, rüffelte aber die Vorinstanzen, weil sie die Frage der Programmvielfalt unbeachtet ließen.

Bundesverwaltungsgericht rügt Vorinstanzen

Nachdem die Frau in den Vorinstanzen noch klar gescheitert war und sich die Richter mit der Kritik am Programm gar nicht beschäftigen wollten, hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auf. Es kritisierte, dass die Zahlung des Rundfunkbeitrags allein an die Möglichkeit der Nutzung geknüpft worden sei, ohne die Frage der Programmvielfalt zu prüfen. So fehle es durchaus an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht, „wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“, so die Leipziger Richter.

Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots sei allerdings hoch. „Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt“, heißt es vom Gericht zur Begründung.

Geringe Erfolgsaussichten, dennoch Prüfpflicht

Es erscheine „nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können“, so das Bundesverwaltungsgericht. Gleichwohl müssen die Gerichte das Programm künftig unter die Lupe nehmen.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin hatte sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 gewehrt. Sie machte geltend, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und er der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe diene.

(BVerwG 6 C 5.24 – Urteil vom 15. Oktober 2025).

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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