Mikrozensus 2024 wird auch in Georgsmarienhütte erhoben

Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) führt im Laufe des Jahres 2024 wieder in ausgewählten Gemeinden des Bundesgebietes die Mikrozensuserhebung durch. Um zuverlässig bevölkerungs- und erwerbsstatistische Daten für Politik, Verwaltung und Wirtschaft zu erfassen, werden auch in Georgsmarienhütte Bürgerinnen und Bürger befragt.

Befragung nach Zufallsprinzip

Ein Prozent aller Haushalte in Deutschland werden bei dieser amtlich statistischen Erhebung nach dem Zufallsprinzip befragt. Erfragt werden unter anderem allgemeine Angaben zu Geburtsjahr oder Familienstand, aber auch zur Erwerbstätigkeit oder Aus- und Weiterbildung. Der Großteil der Haushalte wird direkt durch das LSN angeschrieben und um Auskunft gebeten. Um dafür im Vorfeld die anzuschreibenden Haushalte sowie die Gebäudestruktur zu ermitteln, setzt das LSN Erhebungsbeauftragte vor Ort zur Anschriftenklärung ein. Teilweise wird die Erhebung auch durch vom Landesamt speziell geschulte ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte durchgeführt, die sich mit einem Schreiben bei den Haushalten für ein telefonisches Interview ankündigen. Die Erhebungsbeauftragten sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet. Haushalte, die keine telefonische Befragung wünschen, haben die Möglichkeit, ihre Auskünfte online zu erteilen oder auf Wunsch einen Fragebogen in Papierform zu erhalten.

Erhebungsbeauftragten können sich ausweisen

Alle ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten können sich ausweisen. In Zweifelsfällen können sich Haushalte die Legitimation der Erhebungsbeauftragten bzw. die Authentizität eines erhaltenen Schreibens auch telefonisch unter 0511 9898 4455 oder per E-Mail an mikrozensus@statistik.niedersachsen.de vom Landesamt für Statistik bestätigen lassen.

Diese Bedeutung hat das Ganze

Wozu das Ganze? Die Ergebnisse des Mikrozensus sind von erheblicher Bedeutung für Politik und Gesellschaft, um Erkenntnisse über die Lebensverhältnisse der Bevölkerung zu sammeln und so beispielsweise soziale Probleme sicht- und belegbar zu machen. Diese Kenntnisse sind unter anderem Voraussetzung für eine effektive Förderung von Bevölkerungsgruppen, die in besonderem Maße der staatlichen Unterstützung und Fürsorge bedürfen (z. B. Kinder, kranke oder ältere Menschen, Erwerbslose etc.). Der Gesetzgeber hat im Mikrozensusgesetz (MZG) für den überwiegenden Teil der Fragen eine Auskunftspflicht festgesetzt. Der Auskunftspflicht unterliegen alle Personen, die in der ausgewählten Wohnung einen Wohnsitz haben. Eine Befreiung von der Auskunftspflicht ist grundsätzlich nicht möglich.


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