Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen Lidl zum Vorteilsprogramm „Lidl Plus“ abgewiesen. Das Gericht sah weder eine Pflicht zur Angabe eines „Gesamtpreises“ noch eine Irreführung durch die Bezeichnung der App als „kostenlos“, wie es am Dienstag mitteilte.
Klage gegen „kostenlos“-Bezeichnung
Die Klage richtete sich gegen die Bezeichnung der App-Nutzung als „kostenlos“, obwohl Nutzer persönliche Daten angeben müssen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband argumentierte, dass die Verbraucher mit ihren Daten bezahlen und Lidl daher verpflichtet sei, einen „Gesamtpreis“ anzugeben.
Begründung des 6. Zivilsenats
Der 6. Zivilsenat des Gerichts entschied, dass die Klage unbegründet sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass Lidl keinen „Gesamtpreis“ angebe, da die Nutzung der App keinen zu zahlenden Geldbetrag erfordere. Das deutsche und europäische Recht verstehe einen „Preis“ als Geldbetrag und nicht als sonstige Gegenleistung. Die Verpflichtung zur Angabe eines „Gesamtpreises“ diene dem Schutz vor versteckten Kosten, nicht jedoch der Offenlegung von Datenverwendungen als „Preis“.
Keine Irreführung durch „kostenlos“
Das Gericht befand zudem, dass die Bezeichnung der App als „kostenlos“ nicht irreführend sei. Der Begriff bringe lediglich zum Ausdruck, dass für die Nutzung kein Geld gezahlt werden müsse. Die Erhebung und Nutzung der Daten sei in den Teilnahmebedingungen klar dargelegt, sodass ein verständiger Leser der Nutzungsbedingungen nicht den Eindruck erhalte, es sei keine Gegenleistung erforderlich.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .