Das Bundesverfassungsgericht hat eine polizeiliche Maßnahme in einer Berliner Gemeinschaftsunterkunft als verfassungswidrig eingestuft. Die ohne richterliche Anordnung durchgeführte Öffnung einer Zimmertür zum Zweck der Abschiebung sei als Durchsuchung zu bewerten und verletze den Schutz der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz. Die Karlsruher Richter gaben einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde statt und hoben eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf.
Türöffnung mit Ramme als Durchsuchung gewertet
Der Beschwerdeführer, dessen Abschiebung angeordnet worden war, bewohnte im Jahr 2019 einen Raum in einer Berliner Gemeinschaftsunterkunft. Trotz mehrfachen Klopfens hatte niemand die Tür geöffnet, woraufhin die Polizei diese mit einer Ramme aufbrach, um den Mann zum Zwecke der Abschiebung zu ergreifen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte zuvor entschieden, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine Durchsuchung gehandelt habe, da keine Suchhandlung stattgefunden habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Revision zurück.
Verstoß gegen Art. 13 GG festgestellt
Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Es stellte fest, dass eine richterliche Anordnung erforderlich gewesen wäre, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht sicher bekannt war. Der Schutz des Grundrechts aus Art. 13 GG sei verletzt worden, da der präventive Grundrechtsschutz nicht gewährleistet gewesen sei, teilten die Karlsruher Richter am Donnerstag mit (Beschluss vom 19. September 2025 – 2 BvR 460/25).
Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .