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Innenministerium plant verdeckte Wohnungsdurchsuchungen für Terrorbekämpfung

Das Bundesinnenministerium plant eine Reform des BKA-Gesetzes, die dem Bundeskriminalamt (BKA) erlaubt, künftig heimlich Wohnungen zu betreten und zu durchsuchen. Grund sei die zentrale Position des BKA in der Strafverfolgung und Abwehr internationaler terroristischer Gefahren; die Neuregelung solle jedoch strikte Einsatzbedingungen unterliegen.

Heimliche Durchsuchungen im Fokus der geplanten Gesetzesreform

Sicherheitskreisen zufolge habe das BKA, wie das „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ (RND) in seinen Mittwochausgaben berichtete, eine zentrale Position in der Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus. Daher benötige es wirksame und moderne Instrumente in der analogen wie digitalen Welt. Der Entwurf zur Reform des BKA-Gesetzes umfasse daher „die Befugnis zum verdeckten Betreten von Wohnungen als Begleitmaßnahme für die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ (Anbringen von Spähsoftware auf Desktops oder Smartphones) sowie die Befugnis „zur verdeckten Durchsuchung von Wohnungen“.

Verfassungsgemäßer Einsatz der neuen Befugnisse

Konstantin von Notz, stellvertretender Vorsitzender der Grünen-Bundestagsfraktion, äußerte sich gegenüber dem RND zu den geplanten Neuerungen: „Es sind ernste Zeiten. Und das BKA braucht moderne Ermittlungsbefugnisse und -mittel. Gleichzeitig ist völlig klar, dass es diese Befugnisse bloß im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geben kann.“ Seiner Ansicht nach habe das Bundesverfassungsgericht gerade beim Thema Lauschangriff und Umgang mit technischen Geräten klare Vorgaben gemacht. Unter diesen Gesichtspunkten sei der Gesetzentwurf zu prüfen.

Reguläre Vorgaben für Wohnungsdurchsuchungen

In der aktuellen Praxis muss die Polizei bei Wohnungsdurchsuchungen den Beschuldigten und die Straftat nennen sowie angeben, was gefunden werden soll. Sie muss einen entsprechenden Antrag dann der Staatsanwaltschaft vorlegen, die ihn wiederum beim zuständigen Ermittlungsrichter stellt. Der Betroffene muss informiert werden. Ausnahmen von diesen Vorgaben sind lediglich bei Gefahr im Verzug möglich.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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