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Hubig plant Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung: IP-Adressen drei Monate

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will zügig eine gesetzliche Regelung für den Einsatz der Vorratsdatenspeicherung zur Verbrechensbekämpfung schaffen. Vorgesehen ist, Telekommunikationsanbieter zur dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen und Portnummern zu verpflichten; Standortdaten oder andere Verkehrsdaten sollen nicht erfasst werden. Wegen rechtlicher Unsicherheiten war die alte Regelung seit 2017 nicht mehr genutzt worden.

Gesetzesvorhaben und Abstimmung in der Bundesregierung

Stefanie Hubig (SPD) sagte: „Wir sind mit dem Gesetzentwurf in meinem Haus schon weit fortgeschritten“, dem „Handelsblatt“ (Donnerstagausgabe). Dabei stimme man sich eng mit dem Innenministerium und dem Digitalministerium ab. „Ich bin zuversichtlich, dass wir in diesem Herbst einen überzeugenden Vorschlag vorlegen können“, sagte Hubig dem „Handelsblatt“ (Donnerstagausgabe).

Geplante Speicherfristen und rechtliche Einordnung

Vorgesehen ist laut Hubig, Telekommunikationsanbieter künftig dazu zu verpflichten, IP-Adressen und Portnummern für mögliche Ermittlungen drei Monate lang zu speichern. Wegen rechtlicher Unsicherheiten war die alte Regelung seit 2017 nicht mehr genutzt worden. „Die dreimonatige Speicherung ist so ausgestaltet, dass sie mit europäischem Recht und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist“, sagte die Ministerin dem „Handelsblatt“ (Donnerstagausgabe). Es würden keine Standortdaten oder andere Verkehrsdaten gespeichert. „Eine Bildung von Bewegungsprofilen oder Persönlichkeitsprofilen ist ausgeschlossen“, sagte Hubig dem „Handelsblatt“ (Donnerstagausgabe).

Bedarf der Strafverfolgung und Debatte um Quick-Freeze

Hubig betonte die Notwendigkeit einer Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung. „Insbesondere unsere Strafverfolgungsbehörden brauchen dieses Instrument“, sagte die SPD-Politikerin dem „Handelsblatt“ (Donnerstagausgabe). „Ich habe die Speicherung immer befürwortet und war nie eine Anhängerin des reinen Quick-Freeze-Verfahrens – auch aus meiner Erfahrung als Staatsanwältin heraus“, sagte Hubig dem „Handelsblatt“ (Donnerstagausgabe). Bei diesem Verfahren muss ein Richter im Verdachtsfall zunächst anordnen, dass bestimmte Daten gesichert werden dürfen. Ein entsprechender Gesetzentwurf aus der vergangenen Legislaturperiode wurde aber wegen des vorzeitigen Endes der Ampelkoalition nicht mehr beschlossen.

Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .


 
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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