Hauptgeschäftsführer warnt vor Arbeitspflicht für Asylbewerber in Deutschland

Der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes, Andre Berghegger, warnt vor Implementation einer Arbeitspflicht für Asylbewerber. Stattdessen betont er die Notwendigkeit von beschleunigten Asylverfahren und flexibleren Arbeitsmöglichkeiten bereits während des laufenden Asylverfahrens.

Arbeitspflicht für Asylbewerber nicht zielführend

Andre Berghegger, Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes, äußerte sich skeptisch gegenüber der Idee einer Arbeitspflicht für Asylbewerber. “Um mehr Asylbewerber in Arbeit zu vermitteln, ist eine Arbeitspflicht weder nötig noch zielführend,” sagte er den Zeitungen der Funke-Mediengruppe.

Regeländerung statt Pflicht

Berghegger zufolge erfordert die Verbesserung der Arbeitsvermittlungsquote keine Arbeitspflicht, sondern eine Anpassung der aktuellen Regeln. Aktuell dürfen Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens nicht arbeiten. “Wenn angemahnt wird, dass zu wenig Geflüchtete arbeiten, muss der erste logische Schritt sein, die Asylverfahren beschleunigt zu einem Abschluss zu bringen”, erläuterte Berghegger. Er schlug zudem vor, die Beschäftigungsmöglichkeiten schon im laufenden Asylverfahren zu eröffnen, wenn die vorläufige Prüfung ein Recht auf Asyl erwarten lässt.

Keine Anreize für weitere Flucht

Berghegger betonte jedoch, dass “eine pauschale Arbeitsmöglichkeit für alle Geflüchteten ab dem ersten Tag bis hin zu einer Arbeitspflicht” nicht dazu führen dürfe, weitere Anreize für die Flucht nach Deutschland zu schaffen.

Rechtliche Grundlagen

Seit 1993 steht die Pflicht zu gemeinnütziger Arbeit im Asylbewerberleistungsgesetz. Arbeit, die “sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde”, fällt darunter. Eine Rechtsgrundlage für eine Pflicht für Tätigkeiten im privaten Sektor gibt es nicht. Die einzigen Ausnahmen sind ein gerichtlich angeordneter Freiheitsentzug und eine allgemeine, für alle gleiche, öffentliche Dienstpflicht. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2019 kann der Gesetzgeber von Leistungsempfängern verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken. Verpflichtungen, die auf eine staatliche Bevormundung oder Versuche der “Besserung” gerichtet sind, sind jedoch ausgeschlossen, argumentierte das Gericht.


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mit Material von dts Nachrichtenagentur
mit Material von dts Nachrichtenagentur
Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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