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Gericht weist Klage gegen Hubschrauberflüge auf Berlin-Tegel ab

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen die Weiterführung von Hubschrauberstarts und -landungen auf dem stillgelegten Flughafen Berlin-Tegel abgewiesen. Die Bundeswehr erhält damit bis 2029 das Recht, jährlich bis zu 1.200 Starts und Landungen dort durchzuführen.

Klage gegen außergewöhnliche Nutzung abgewiesen

Die Klägerin, Inhaberin mehrerer mit Mehrfamilienhäusern bebauter Grundstücke in Berlin-Reinickendorf nahe dem militärischen Teil des stillgelegten Flughafens Tegel, erhob Klage gegen eine Sondererlaubnis, die die Bundeswehr dort Hubschrauberstarts und -landungen durchführen lässt. Seit 1998 nutzt die Bundeswehr diesen Platz zum Transport von Personen aus dem „politisch-parlamentarischen Bereich“. Um diese Nutzung auch nach dem Erlöschen der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Tegel ab Mai 2021 weiter zu ermöglichen, erteilte das Luftfahrtamt der Bundeswehr (Kürzel: LufABw) der Flugbereitschaft der Bundeswehr (Kürzel: FlBschftBMVg) eine „Außenstart- und -landeerlaubnis“.

Claim und Urteil

Die Klägerin argumentierte, dass es eine Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums sowie der Gesundheit ihrer Mieter durch Immissionen und eine unzulässige Umgehung des regulären Genehmigungsverfahrens für einen Flugplatz gebe. Doch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, das feststellte, dass die Erteilung der Erlaubnis notwendig war, „weil die luftverkehrsrechtlichen Ausnahmevorschriften, die den Streitkräften zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben eine Ausnahme von den gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen ermöglichen, nicht einschlägig sind“, so das Gericht. Es fügte hinzu, dass die Erlaubnis den erforderlichen Ausnahmecharakter wahre und nicht gegen die gesetzliche Pflicht verstoße, grundsätzlich nur an richtigen Flugplätzen zu starten und zu landen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen (Urteil vom 20. Dezember 2023 – OVG 6 B 13/22).

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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