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Festival-Token-Beschränkungen vom Gericht für zulässig erklärt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token rechtens ist. Der 20. Zivilsenat wies eine Klage gegen diese Praxis ab, da die Einschränkungen durch die Besonderheiten von Musikfestivals gerechtfertigt seien.

Gerichtsentscheidung zugunsten des Festivalbetreibers

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf urteilte, dass die vom Festivalveranstalter eingeführten Beschränkungen des Rücktauschs von Token rechtmäßig sind. Der klagende Verbraucherschutzverband hatte kritisiert, dass die Token nur während der Festivalöffnungszeiten auf dem Gelände und dem Campingplatz zurückgetauscht werden können. Eine Erstattung nach der Veranstaltung oder die Verwendung im Folgejahr waren ausgeschlossen. Zudem war der Rücktausch auf einen Betrag von maximal 50 Euro begrenzt.

Besonderheiten von Token bei Musikveranstaltungen

Das Gericht argumentierte, dass die Beschränkungen keine unangemessene Benachteiligung der Festivalbesucher darstellten. Der Richter betonte, dass jedes Festival eine eigene organisatorische Einheit bilde und dass eine nachträgliche Rückgabe der Token die Gefahr von Fälschungen erhöhe. Weiterhin sei die Begrenzung auf 50 Euro angesichts des durchschnittlichen Verbrauchs der Besucher angemessen.

Rechtliche Bewertung

Der Richter stellte klar, dass die Besonderheiten von Token-Systemen auf Musikfestivals diese Einschränkungen rechtfertigten. Dadurch sollte ein reibungsloser Ablauf und eine sichere Handhabung der Zahlungsmittel auf dem Gelände gewährleistet werden. Die Entscheidung des Gerichts hebt hervor, dass die wirtschaftlichen und organisatorischen Bedingungen der Festivals nicht durch erweiterte Rücktauschmöglichkeiten beeinträchtigt werden sollten.

Mit seiner Entscheidung schloss sich das Oberlandesgericht der Auffassung des Festivalbetreibers an, dass die spezifischen Anforderungen und Herausforderungen von Musikveranstaltungen eine gerechte und praktikable Regelung erfordern.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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