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Ex-Verfassungsrichter: Grundgesetzänderungen juristisch unbedenklich

Der ehemalige CDU-Politiker und Bundesverfassungsrichter **Peter Michael Huber** hält die von Union und SPD geplanten Grundgesetzänderungen zur Lockerung der Schuldenbremse und zur Schaffung eines Sondervermögens für rechtlich unproblematisch. „Verfassungsrechtlich habe ich keinerlei Bedenken“, so **Huber** gegenüber dem „Stern“ am Mittwoch. Die geplanten Änderungen könnten ohne rechtliche Hindernisse noch vor dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages beschlossen werden.

Verfassungsrechtliche Einschätzung

Peter Michael Huber, ehemals Mitglied des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, betont, dass es nur ein Verfassungsorgan Deutscher Bundestag gebe, das durch Wahlen jeweils unterschiedlich zusammengesetzt wird. „Damit spricht auch verfassungsrechtlich überhaupt nichts dagegen, vor dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages mit den Stimmen des noch bestehenden Parlaments die Verfassung zu ändern“, erklärte er im Gespräch mit dem „Stern“. Huber erinnerte an eine Verfassungsänderung aus dem Jahr 1976, mit der klargestellt wurde, dass die Wahlperiode eines Bundestages erst mit der Konstituierung des nächsten endet. Diese Änderung sollte die Interpretation beseitigen, dass es mehrere, eigenständige Verfassungsorgane gebe.

Kritik an politischen Entscheidungen

Trotz der rechtlichen Klarheit äußerte **Huber** Bedenken hinsichtlich der politischen Implikationen der Grundgesetzänderung. „Die Frage, ob das, was vor Wahlen gesagt wurde, auch nach Wahlen gelten sollte, ist ebenso politisch zu beantworten wie die Frage, ob unbegrenztes Schuldenmachen verantwortungsvoll ist“, sagte er. **Huber** zeigt sich besonders kritisch bezüglich der allgemeinen Lockerung der Schuldenbremse, sieht jedoch eine Ausnahme bei den Militärausgaben. Der Handlungsdruck in diesem Bereich sei durch das Vorgehen des ehemaligen US-Präsidenten Donald Trump verstärkt worden. „Das war in dieser Deutlichkeit zuvor nicht absehbar“, fügte **Huber** hinzu.

Historischer Kontext

Der Rechtsprofessor aus München, der von 2010 bis 2022 dem Bundesverfassungsgericht angehörte, erinnert an die Präzisierung des Artikels 39 des Grundgesetzes im Jahr 1976. Diese Änderung sollte sicherstellen, dass keine Mehrdeutigkeit über den Endzeitpunkt der Wahlperiode eines Bundestages besteht. Die damalige Veränderung zielte darauf ab, die aus früheren politischen Systemen stammende Auffassung, es könne mehrere gleichwertige Parlamente geben, endgültig auszuräumen.

Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .


 
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