Das europäische Lieferkettengesetz zum Schutz von Menschenrechten wird noch vor seinem Inkrafttreten deutlich abgeschwächt. Unterhändler der EU-Staaten und des Europaparlaments haben sich in der Nacht zum Dienstag in Brüssel auf eine entsprechende Neuregelung geeinigt, wie beide Seiten mitteilten. Künftig sollen strengere Pflichten nur noch für vergleichsweise wenige, besonders große Unternehmen gelten, kleinere Firmen werden weitgehend ausgenommen.
Weniger Berichtspflichten, höhere Schwellenwerte
Die Vereinbarung zwischen Unterhändlern der EU-Staaten und des Europaparlaments sieht vor, die Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht (CS3D) zu vereinfachen. Nach Angaben beider Seiten sollen die Berichtspflichten reduziert und der Einfluss auf kleinere Unternehmen begrenzt werden. Die Vorgaben gelten demnach nur noch für wenige große Unternehmen.
Künftig wird soziale und ökologische Berichterstattung nur noch von EU-Unternehmen verlangt, die mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro erzielen. Für Unternehmen außerhalb der EU wurde die Umsatzgrenze für die Berichterstattung ebenfalls auf 450 Millionen Euro festgelegt, sofern dieser Umsatz in der EU erwirtschaftet wird.
Entlastung kleinerer Unternehmen
Die neuen Regelungen vereinfachen die Berichterstattungspflichten weiter. Kleinere Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sind von der Pflicht zur Berichterstattung ausgenommen. Sie können zudem die Weitergabe von Informationen, die über die freiwilligen Standards hinausgehen, verweigern.
Haftung und Strafen für große Konzerne
Die Sorgfaltspflichten gelten laut der Einigung nur für große EU-Konzerne mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro. Diese Regelungen betreffen auch nicht-europäische Unternehmen, die in der EU einen Umsatz über diesem Schwellenwert erzielen. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften bleiben Unternehmen auf nationaler Ebene haftbar und könnten mit Geldstrafen von bis zu drei Prozent des weltweiten Netto-Jahresumsatzes belegt werden.
Die Einigung ist vorläufig und muss nun vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden. Nach Darstellung der Unterhändler sollte dies allerdings reine Formsache sein.
Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .
