Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Polen wegen Verstößen gegen grundlegende Prinzipien des Unionsrechts verurteilt. Nach Auffassung der Richter in Luxemburg hat der polnische Verfassungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen gegen zentrale Grundsätze des EU-Rechts sowie Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit verstoßen. Auslöser des Verfahrens war eine Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission, der der EuGH nun stattgegeben hat.
Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission erfolgreich
Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass der polnische Verfassungsgerichtshof in mehreren Urteilen gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes sowie gegen die Autonomie, den Vorrang und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts verstoßen habe. Zudem seien schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von Richtern festgestellt worden, die die Unabhängigkeit des Gerichts infrage stellten.
In den Urteilen vom 14. Juli und 7. Oktober 2021 hatte der polnische Verfassungsgerichtshof einige Bestimmungen der EU-Verträge als unvereinbar mit der polnischen Verfassung erklärt. Diese Entscheidungen führten dazu, dass den nationalen Gerichten die Zuständigkeit entzogen wurde, die Rechtmäßigkeit der Ernennungsverfahren von Richtern zu überprüfen. Die Europäische Kommission erhob daraufhin eine Vertragsverletzungsklage gegen Polen, der der Gerichtshof nun stattgab.
Grundwerte der EU und richterliche Unabhängigkeit
Der Gerichtshof entschied, dass Polen nicht seine Verfassungsidentität anführen könne, um sich den gemeinsamen Werten der EU, wie Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz, zu entziehen. Die Ernennungen von drei Richtern und der Präsidentin des polnischen Verfassungsgerichtshofs seien mit Verstößen gegen Grundregeln behaftet gewesen, was die Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne des Unionsrechts nicht erfülle (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-448/23).
Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .
