Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei gemeldete Daten über Zahlungsstörungen müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht sofort nach dem Ausgleich der Forderung gelöscht werden. Damit bestätigte das Gericht die grundsätzliche Zulässigkeit einer fortgesetzten Speicherung erledigter Forderungen durch Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa. Zugleich verwies der BGH die konkrete Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück.
BGH entscheidet zu Speicherfristen bei Zahlungsausfällen
In dem verhandelten Fall hatte die Schufa drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleich dieser Forderungen gespeichert. Auf dieser Grundlage ermittelte die Schufa für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte.
Der Kläger machte im Prozess geltend, dass die fortgesetzte Speicherung der Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoße. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, das Berufungsgericht jedoch teilweise zugunsten des Klägers entschieden. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.
Verhältnis zu öffentlichen Löschungsfristen
Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen nicht durch die Löschungsfristen im öffentlichen Schuldnerverzeichnis bestimmt wird. Für die Festlegung der Speicherungsdauer können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem „angemessenen Interessenausgleich“ führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden (Urteil vom 18. Dezember 2025 – I ZR 97/25).
Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .
