Der Name der Filmfigur „Miss Moneypenny“ genießt in Deutschland keinen Werktitelschutz. Das hat der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Rechtsstreit um die Nutzung der Bezeichnungen „Moneypenny“ und „My Moneypenny“ durch ein Sekretariatsdienstleistungsunternehmen entschieden. Die Klägerin, die urheberrechtliche Nutzungsrechte an den „James Bond“-Filmen innehat, blieb mit ihrer Revision erfolglos.
BGH bestätigt Entscheidungen der Vorinstanzen
Die Klägerin wandte sich gegen die Nutzung der Bezeichnungen „Moneypenny“ und „My Moneypenny“ durch ein Unternehmen, das Sekretariatsdienstleistungen anbietet. Zuvor hatten bereits das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg die Klage abgewiesen.
Die Klägerin verfolgte ihre Ansprüche aus Werktitelschutz in der Revision weiter. Sie machte geltend, dass der Name der Figur „Miss Moneypenny“ als Werktitel geschützt sei und daher die Verwendung der Bezeichnungen „Moneypenny“ und „My Moneypenny“ durch das Unternehmen unzulässig sei.
Keine hinreichende Individualisierung der Figur
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Figur „Miss Moneypenny“ nicht als selbständiges, bezeichnungsfähiges Werk im zeichenrechtlichen Sinn angesehen werden könne. Die Richter argumentierten, dass es der Figur an einer hinreichenden Individualisierung und Selbständigkeit fehle, um als eigenständiges Werk wahrgenommen zu werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Dezember 2025 – I ZR 219/24).
Weder eine besondere optische Ausgestaltung noch ausgeprägte Charaktereigenschaften seien vorhanden, die der Figur eine unverwechselbare Persönlichkeit verleihen würden. Nach Auffassung des Gerichts reicht dies nicht aus, um Werktitelschutz für den Namen „Miss Moneypenny“ zu begründen.
Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .
