Die für Samstag geplante Umbenennung der Berliner Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo-Straße kann nach Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts stattfinden. Das OVG lehnte entsprechende Eilanträge mehrerer Anwohner ab; die Entscheidung vom Freitag sei „unanfechtbar“ (Beschlüsse vom 22. August 2025 – OVG 6 S 70/25, OVG 6 S 71/25, OVG 6 S 72/25).
OVG ebnet Weg für Umbenennung
Die Entscheidung folgt aus Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts, die am Freitagabend bekannt gemacht wurden. Mehrere Anwohner der Mohrenstraße hatten über Jahre und bis zur letzten Minute versucht, einen Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung und eine bereits 2021 erlassene Verfügung juristisch zu stoppen. Zuletzt lehnte das OVG entsprechende Eilanträge ab.
Begründung des Gerichts
Nach dem gegenwärtigen Stand sei ein Erfolg der Klagen der Antragsteller „in hohem Maße unwahrscheinlich“, so das OVG. Dies ergebe sich bereits aus den vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts. Es sei nicht ersichtlich, dass das Vorbringen in den Klageverfahren an der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Straßenumbenennung etwas ändern werde, zumal die gerichtliche Überprüfung einer Straßenumbenennung nach dem Berliner Landesrecht stark eingeschränkt, nämlich auf eine Willkürkontrolle begrenzt sei.
Hinzu komme, dass der Betroffenheit der Antragsteller, die durch den Vollzug der Allgemeinverfügung in keinem ihrer Grundrechte unmittelbar betroffen würden, kein besonderes Gewicht zukomme, so das Gericht.
Entscheidung unanfechtbar
Die Entscheidung vom Freitag sei „unanfechtbar“ (Beschlüsse vom 22. August 2025 – OVG 6 S 70/25, OVG 6 S 71/25, OVG 6 S 72/25).
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