HASEPOST
 
HASEPOST

Verfassungsgericht bestätigt digitale Überwachung, schränkt Staatstrojaner ein

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen die gesetzlichen Regelungen zur digitalen Überwachung durch Polizei und Strafverfolgungsbehörden im Wesentlichen bestätigt. Die Nutzung des sogenannten „Staatstrojaners“ wurde jedoch teilweise eingeschränkt. In beiden Verfahren erklärte das Gericht nur einzelne Vorschriften für verfassungswidrig. Die meisten Verfassungsbeschwerden seien bereits unzulässig, da die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung überwiegend nicht ausreichend begründet worden sei, teilte das Gericht am Donnerstag mit.

Gericht bestätigt weitgehend Überwachungsregeln

Im sogenannten Verfahren „Trojaner I“ befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem nordrhein-westfälischen Polizeigesetz. Die Regelungen zur heimlichen Überwachung von Kommunikation, insbesondere durch das sogenannte Auslesen an der Quelle (Quellen-Telekommunikationsüberwachung), hielt der Erste Senat für verfassungsgemäß. Die entsprechende Verfassungsbeschwerde blieb daher erfolglos.

Im Verfahren „Trojaner II“ prüfte das Gericht die strafprozessualen Befugnisse, also Regelungen, die bei Strafverfahren Anwendung finden. Hier wurde der Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben. Die Karlsruher Richter kritisierten insbesondere, dass Überwachungsmaßnahmen auch bei vergleichsweise geringfügigen Straftaten zulässig sind.

Einschränkungen bei geringfügigen Straftaten

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist ein heimlicher Zugriff auf laufende Kommunikation unverhältnismäßig, wenn es sich um Straftaten handelt, die maximal mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht werden. Die entsprechende Vorschrift wurde für nichtig erklärt.

Auch die Regelung zur Online-Durchsuchung, also dem Zugriff auf komplette IT-Systeme, wurde kritisch bewertet. Das Gericht stellte fest, dass diese Regelung verfassungswidrig ist, da sie wichtige Grundrechte nicht ausdrücklich benennt. Allerdings bleibt die Vorschrift vorerst weiter gültig; der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Überarbeitung vorzunehmen.

Staatstrojaner bei schweren Straftaten zulässig

Insgesamt hält das Bundesverfassungsgericht präventive und strafprozessuale Überwachungsregeln nach wie vor für weitgehend rechtmäßig. Der Eingriff in Computer und Handys sei bei besonders schweren Straftaten und unter klaren Bedingungen zulässig, so das Gericht. Diese Einschätzung wurde auch im Beschluss vom 24. Juni 2025 (1 BvR 180/23, 1 BvR 2466/19) festgehalten.

Die Mitteilung des Gerichts betont: „Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung überwiegend nicht hinreichend substantiiert dargestellt“, so die Karlsruher Richter.

Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .


 
mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
Hallo Welt
Html code here! Replace this with any non empty raw html code and that's it.

  

   

 

Html code here! Replace this with any non empty raw html code and that's it.

Diese Artikel gefallen Ihnen sicher auch ...Lesenswert!
Empfohlen von der Redaktion