Der Bundesgerichtshof (BGH) beabsichtigt, noch im laufenden Jahr über sechs von sieben anhängigen Verfahren zur Maskenbeschaffung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) während der Coronakrise zu entscheiden. Dies teilte ein Sprecher des BGH dem Nachrichtenportal T-Online mit. Betroffen sind insbesondere Nichtzulassungsbeschwerden von Lieferanten, deren Rechnungen vom Ministerium nicht beglichen wurden.
Entscheidungen zur Maskenbeschaffung stehen bevor
Insgesamt befasst sich der Bundesgerichtshof laut Angaben eines Sprechers gegenüber T-Online mit sieben Verfahren im Zusammenhang mit dem Open-House-Beschaffungsverfahren des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) aus dem Jahr 2020. Dieses Verfahren wurde damals von Jens Spahn (CDU) als Minister initiiert. Kläger in den sechs aktuell anhängigen Verfahren sind jeweils Lieferanten von Atemschutzmasken, die nach eigenen Angaben Auftragszuschläge im Rahmen des Open-House-Verfahrens erhalten hatten.
Seit mehreren Jahren, so der Sprecher, weigert sich das Bundesministerium für Gesundheit in vielen Fällen, die entsprechenden Rechnungen zu begleichen. Das Ministerium führt als Gründe unter anderem verzögerte Lieferungen, mangelhafte Ware oder zuletzt überhöhte Preise an. In einem der Verfahren geht es um Forderungen in Höhe von 85,6 Millionen Euro, die sich laut T-Online-Informationen mit Zinsen mittlerweile auf weit über 120 Millionen Euro belaufen.
Prüfung von Revisionen durch den Bundesgerichtshof
Bei den sechs laufenden Verfahren handelt es sich laut BGH-Sprecher um sogenannte Nichtzulassungsbeschwerden. In diesen Fällen hatte die jeweilige Vorinstanz ursprünglich keine Revision zugelassen, das Bundesministerium für Gesundheit oder die jeweiligen Gegenseiten streben jedoch eine Revision an. Sollte der Bundesgerichtshof die Revision zulassen, würden die in der Vorinstanz ergangenen Urteile jeweils auf mögliche Rechtsfehler überprüft.
Sonderfall vor dem Oberlandesgericht Köln
Ein siebter Fall unterscheidet sich von den übrigen Verfahren. Wie das Gericht laut T-Online mitteilt, wurde dieses Verfahren bereits vom Oberlandesgericht Köln als Sonderfall gewertet. In diesem Fall klagt ein Unternehmen auf Schadensersatz, obwohl kein Auftragszuschlag erteilt wurde. Laut Bundesgerichtshof wird eine Entscheidung zur zugelassenen beiderseitigen Revision in diesem Fall im ersten Quartal 2026 erwartet.
Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .
