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Merz scheitert überraschend bei Kanzlerwahl im Bundestag

CDU-Chef Friedrich Merz ist am Dienstag im Bundestag im ersten Wahlgang zur Wahl des Bundeskanzlers überraschend gescheitert. Ein zweiter Wahlgang kann nun frühestens am Mittwoch stattfinden, da eine erforderliche Ladungsfrist eingehalten werden muss und die Fraktionen erst noch über deren Verkürzung entscheiden müssen.

Überraschendes Scheitern im Bundestag

Im ersten Wahlgang zur Wahl des Bundeskanzlers hat Friedrich Merz (CDU) am Dienstag nicht die erforderliche Mehrheit der Bundestagsabgeordneten erhalten. Die als sicher geltende „Kanzlermehrheit“ von 316 Stimmen wurde damit verfehlt. Bei der Abstimmung erhielt Merz lediglich 310 Ja-Stimmen, während 307 Abgeordnete gegen ihn stimmten. Drei Abgeordnete enthielten sich, eine Stimme war ungültig, neun wurden nicht abgegeben. Die geplante Koalition aus CDU/CSU und SPD verfügt zusammen über 328 Mandate.

Dass ein designierter Kanzler nach erfolgreich abgeschlossenen Koalitionsverhandlungen bei der Wahl im Bundestag scheitert, ist ein Novum in der Geschichte der Bundesrepublik.

Zweiter Wahlgang erst nach Ladungsfrist

Ein zweiter Wahlgang zur Kanzlerwahl kann nicht mehr am selben Tag stattfinden. Laut Parlamentsverwaltung ist der Grund dafür, dass eine Ladungsfrist eingehalten werden muss, bevor erneut abgestimmt werden kann. Die Fraktionen haben die Möglichkeit, diese Frist zu verkürzen, was einen weiteren Wahlgang frühestens am Mittwoch ermöglichen würde.

Verzögerungen bei Regierungsbildung und Amtsantritt

Ursprünglich sah der Zeitplan vor, dass Merz bereits am Mittag seinen Amtseid ablegt. Im Anschluss sollten die designierten Minister ihre Ernennungsurkunden erhalten und vereidigt werden. Auch die Übergabe des Bundeskanzleramts und der Ministerien war für den Nachmittag geplant. Durch die Verzögerung bleibt die geschäftsführende Bundesregierung zunächst weiter im Amt. Ebenso müssen die für Mittwoch geplanten Antrittsreisen von Merz nach Paris und Warschau voraussichtlich verschoben werden.

Bis zur Wahl eines Bundeskanzlers durch mehr als die Hälfte der Mitglieder hat der Bundestag nun vierzehn Tage Zeit. Kommt in dieser Frist keine Wahl zustande, schreibt das Grundgesetz vor, dass „unverzüglich“ ein weiterer Wahlgang stattfinden muss, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

Quellen: Bundestag, Grundgesetz.

Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .


 
mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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