Der Bundesrat hat den rechtlichen Rahmen für die Einführung von Bezahlkarten für Asylbewerber auf Bundesebene geschaffen. Das neugebilligte Gesetz ermöglicht eine Anpassung von Datenübermittlungsregeln im Ausländer- und Sozialrecht und soll neben der Verbesserung des digitalen Datenaustauschs auch Leistungsmissbrauch vorbeugen.

Neue Regelungen zu Bezahlkarten für Asylbewerber

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht verabschiedet, das den bundesrechtlich geregelten Einsatz von Bezahlkarten für Asylbewerber ermöglicht. Die Bestimmungen zur Einführung solcher Karten werden nun explizit ins Asylbewerberleistungsgesetz aufgenommen. Sie ergänzen vorhandene Regelungen zu Geld- oder Sachleistungen.

Ausgestaltung der Karten und Verfügbarer Betrag

Gemäß der neuen Gesetzgebung liegt die Entscheidung, ob und wie diese Karten eingeführt und genutzt werden sollen, bei den einzelnen Bundesländern. Darüber hinaus können die Leistungsbehörden im Einzelfall über den Einsatz der Karte entscheiden. Der verfügbare Betrag auf den Karten ist flexibel und kann von den Ländern individuell festgelegt werden.

Verbesserungen beim digitalen Datenaustausch

Das Gesetz beinhaltet zudem “Verbesserungen beim digitalen Datenaustausch zwischen Ausländerbehörden und den sogenannten Leistungsbehörden, die für die Sicherung des Existenzminimums zuständig sind”. Eines der Ziele dieser Regelung ist es, die Behörden über eine automatisierte Datenübermittlung via Ausländerzentralregister von häufigen standardmäßigen Anfragen zu entlasten. Informationen zur zuständigen Leistungsbehörde, dem Bezugszeitraum und der Art der Leistung sollen zukünftig im Ausländerzentralregister erfasst werden und den Ausländerbehörden, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Leistungsbehörden zur Verfügung stehen. Damit soll auch einem möglichen Leistungsmissbrauch vorgebeugt werden.


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mit Material von dts Nachrichtenagentur
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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