Bundesjustizminister plant Reform des Einsatzes von V-Personen im Strafverfahren

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hat einen Entwurf zur Reform des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen (V-Personen) im Strafverfahren vorgestellt. Die Neufassung enthält Vorgaben, welche Personen nicht als V-Personen eingesetzt werden dürfen und wann solche Einsätze generell abgebrochen werden sollten. Außerdem soll ein Richtervorbehalt für den Einsatz von V-Personen eingeführt werden.

Neuer Regulierungsansatz für den Einsatz von Verdeckten Ermittlern

Am Dienstag hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf veröffentlicht, der den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und V-Personen reformieren soll. Dieser Entwurf sieht vor, die Anforderungen an den Einsatz von V-Personen gesetzlich zu regulieren. Marco Buschmann, Bundesjustizminister, plant demnach festzulegen, welche Personen nicht als V-Personen eingesetzt werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen Einsätze grundsätzlich zu beenden sind.

Richtervorbehalt und Berichtspflichten

Weiterhin soll ein Richtervorbehalt für den Einsatz von V-Personen eingeführt werden, um diesen einer regelmäßigen richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Hinzu kommen sollen Berichtspflichten für den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und V-Personen.

Regelung zur Tatprovokation

Eine weitere Neuerung besteht in einer Regelung zur Tatprovokation: Es soll festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen es erlaubt ist, eine Straftat zu provozieren und wann eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliegt.

Buschmann stellte heraus, dass “der Einsatz von V-Personen zur Strafverfolgung im Rechtsstaat eine besondere Sensibilität erfordert”. Er verwies darauf, dass es bis heute keine gesetzliche Regelung dafür gibt, obwohl sie aufgrund von Erkenntnissen aus Untersuchungsausschüssen zum Nationalsozialistischen Untergrund (NSU), dem Anschlag auf den Breitscheidplatz und jüngeren Fällen dringend geboten sei.

Im Zuge der Aufarbeitung der NSU-Taten wurde klar, dass es einen praktischen Bedarf für eine gesetzliche Grundlage mit klaren Regeln für den Einsatz von V-Personen gibt. In der Vergangenheit war mehrfach Kritik am unregulierten Einsatz von V-Personen geäußert worden, insbesondere, da mehrere V-Personen verschiedener Ermittlungsbehörden im Umfeld des NSU-Trios aktiv waren.


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mit Material von dts Nachrichtenagentur
mit Material von dts Nachrichtenagentur
Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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