Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet ist, dem Betreiber eines örtlichen Elektrizitätsverteilernetzes die Erhebung eines Baukostenzuschusses für den Netzanschluss eines Batteriespeichers zu untersagen. Damit hob das Gericht einen Beschluss des Beschwerdegerichts auf, das die Bundesnetzagentur zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet hatte.
BGH bestätigt Baukostenzuschuss für Batteriespeicher
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag in Karlsruhe mitgeteilt, dass die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet sei, dem Betreiber eines örtlichen Elektrizitätsverteilernetzes die Erhebung eines Baukostenzuschusses für den Netzanschluss eines Batteriespeichers zu untersagen. Dies geht aus einer Pressemitteilung von Dienstag hervor.
Der zuvor ergangene Beschluss des Beschwerdegerichts, der die Bundesnetzagentur zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Betreiberin von Batteriespeichern verpflichtet hatte, wurde vom BGH aufgehoben. Der BGH stellte fest, dass die Erhebung eines Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell für netzgekoppelte Batteriespeicher nicht diskriminierend sei.
BGH sieht objektive Rechtfertigung für Zuschuss
Der Bundesgerichtshof betonte, dass Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben könnten. Dennoch sei die Gleichbehandlung im Sinne des Baukostenzuschusses objektiv gerechtfertigt. Laut Mitteilung erfülle der Baukostenzuschuss eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, indem er den Anschluss teurer mache, je höher der Leistungsbedarf sei.
Entscheidungsspielraum für Netzbetreiber
Die Bundesnetzagentur durfte nach Einschätzung des Gerichts davon ausgehen, dass der Baukostenzuschuss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehe. Die Ansiedlung von Batteriespeichern entlaste nicht zwingend das lokale Anschlussnetz, für das der Baukostenzuschuss verlangt werde. Der Netzbetreiber habe einen Entscheidungsspielraum, ob bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen Anreize für die Ansiedlung von Batteriespeichern gesetzt werden sollen.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs trägt das Aktenzeichen vom 15. Juli 2025 – EnVR 1/24. Alle Angaben stammen aus der Mitteilung des BGH.
Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .
