Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das von der früheren Ampelregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 von der aktuellen Bundesregierung um zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden muss. Nach Auffassung des Gerichts reicht das bestehende Programm nicht aus, um das gesetzlich festgelegte Ziel zu erreichen, die Treibhausgasemissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um mindestens 65 Prozent zu senken.
Gericht sieht erhebliche Lücke beim Klimaziel 2030
Das Bundesverwaltungsgericht kritisierte, dass die Prognosen der Bundesregierung zur Wirkung der geplanten Klimaschutzmaßnahmen fehlerhaft seien. Zudem bestehe nach der Entscheidung eine Lücke von 200 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten, die zur Erreichung des Zwischenziels für 2030 geschlossen werden müsse. Die Einheit „CO2-Äquivalente“ dient dazu, die Klimawirkung verschiedener Treibhausgase wie Methan und Lachgas über einen festen Zeitraum einheitlich mit der Klimawirkung von CO2 zu vergleichen.
Die Ampel-Regierung hatte das Klimaschutzprogramm auf Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) am 4. Oktober 2023 beschlossen. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte gegen das Programm geklagt, weil sie es für unzureichend hielt. Das Oberverwaltungsgericht hatte der Klage bereits stattgegeben, die Revision der Bundesregierung dagegen wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Deutsche Umwelthilfe spricht von „Paukenschlag“
Jürgen Resch</em, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe, bezeichnete die Entscheidung als wegweisend. „Dieses Urteil ist ein Paukenschlag für den Klimaschutz in Deutschland und eine klare Niederlage für die Bundesregierung, die jahrelang ausreichende Klimaschutzmaßnahmen verweigert hat“, sagte er laut Deutscher Umwelthilfe. „Das Bundesverwaltungsgericht hat unmissverständlich klargemacht, dass mit den Maßnahmen eines Klimaschutzprogramms die Klimaziele erreicht werden müssen. Dafür muss die Bundesregierung jetzt sofort zusätzliche Maßnahmen nachholen“, so Resch.
Die Bundesregierung könne nun selbst entscheiden, welche neuen Maßnahmen sie für den Klimaschutz ergreifen wolle – Voraussetzung sei jedoch, dass diese ausreichen, um das Klimazwischenziel 2030 zu erreichen. Resch schlug nach Angaben der DUH ein Tempolimit, den Abbau von Diesel- und Dienstwagenprivilegien sowie massive Investitionen in Bahn und öffentlichen Nahverkehr vor. „Allein durch ein Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen und 80 km/h auf Landstraßen und Tempo 30 in der Stadt könnte die Klimaschutzlücke im Jahr 2030 fast zur Hälfte geschlossen werden“, sagte er.
Forderungen nach Kurswechsel und Hinweis auf Justiziabilität
Barbara Metz</em, Bundesgeschäftsführerin der DUH, warb für einen Kurswechsel im Gebäudebereich. „Die Bundesregierung muss umgehend die Hängepartie beim Gebäudemodernisierungsgesetz beenden und durch ein ambitioniertes Gesetz sicherstellen, dass Deutschland so schnell wie möglich auf fossilfreie Heizungen umsteigt“, sagte sie nach DUH-Angaben. „Zusätzlich brauchen wir verbindliche Sanierungsquoten für die schlechtesten Gebäude und eine Sanierungsoffensive für öffentliche Gebäude wie Schulen und Kindergärten.“
Der Rechtsanwalt Remo Klinger</em, der die Umwelthilfe in dem Verfahren vertritt, hob die rechtliche Verbindlichkeit des Klimaschutzes hervor. „Es ist gerichtlich überprüfbar, ob die Bundesregierung ausreichende Maßnahmen zur Einhaltung der deutschen Klimaschutzziele plant“, sagte er laut DUH. „Deutschland wird das Klimaschutzziel 2030 verfehlen, wenn so weiter gemacht würde wie bisher. Die Bundesregierung ist deshalb verurteilt worden, dies umgehend zu korrigieren.“
Zusätzlich zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bundesregierung gesetzlich dazu verpflichtet, bis zum 25. März ein neues Klimaschutzprogramm vorzulegen. Dieses muss nach den gesetzlichen Vorgaben über das nun verhandelte Klimaschutzprogramm hinausgehen, da es nicht nur das Klimaziel 2030 einhalten soll, sondern auch das Klimaziel 2040 und die Ziele für die Einzeljahre zwischen 2031 und 2040.